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Porno-Darsteller darf sich nicht über Berichterstattung wundern

BGH sieht keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

Wer in kommerziellen Pornofilmen auftritt, darf sich nicht über die Berichterstattung in den Medien wundern und auf die Einhaltung seiner Intimsphäre pochen. Dies geht aus einem am Donnerstag, 1. Dezember 2011, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: VI ZR 332/09). Denn das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht begründe keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, „wie es seinem Selbstbild entspricht“ oder einem selbst genehm ist, so der VI. Zivilsenat.

Geklagt hatte ein Bildhauer, der bei der Verleihung des Deutschen Filmpreises 2007 der Öffentlichkeit als neuer Lebensgefährte einer bundesweit bekannten deutschen Film- und Fernsehschauspielerin vorgestellt wurde. Am 21. Juni 2007 hatte die Bauer-Verlags-Zeitschrift „Auf einen Blick“ über einen besonderen Nebenjob des Künstlers berichtet.

In dem beanstandeten Artikel mit dem Titel „Wenn Frauen zu sehr lieben“ wurde der Kläger als Pornodarsteller vorgestellt. Achtmal hat der Künstler in Pornofilmen mitgewirkt und für diese auf dem Filmcover auch geworben. Die Bauer-Zeitschrift, die sich vorwiegend an Frauen ab 40 richtet, textete daraufhin: „Und Fernsehstar ...? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr dass ihr neuer Freund noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte – ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?“

Der Bildhauer wollte diese Berichterstattung unterbinden und klagte auf Unterlassung. Sein im Grundgesetz geschütztes Persönlichkeitsrecht werde damit verletzt.

Der BGH wies in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 darauf hin, dass die Behauptung, der Kläger sei als Pornodarsteller tätig gewesen und habe dabei kein Kondom benutzt, der Wahrheit entspreche und zulässig sei. Zwar gehöre gerade der Kernbereich der Sexualität zum Persönlichkeitsschutz. Der Kläger könne sich jedoch nicht auf seine Intim- und Privatsphäre berufen, da er von sich aus den Kernbereich seiner Sexualität der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe.

Der Kläger sei in allen Pornofilmen mit dem Gesicht erkennbar und dadurch auch identifizierbar gewesen. Er habe auch „nicht nur an Massenszenen gleich einem Statisten mitgewirkt“, so der BGH. Außerdem habe er sogar auf den Pornofilmcovern für seine Werke geworben.

Zwar liege eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor, weil mit der Berichterstattung über die Darstellung in Pornofilmen ohne Kondom die Öffentlichkeit negativ beeinflusst werde. Dies habe der Kläger jedoch hinzunehmen. Denn die Öffentlichkeit habe ein „nicht unerhebliches Informationsinteresse“ am neuen Lebensgefährten der Schauspielerin. Außerdem werde der Umgang mit Pornografie und „safer sex“ kontrovers in der Gesellschaft diskutiert, so dass eine Berichterstattung gerechtfertigt sei.

Den konkreten Fall verwies der BGH zum Kammergericht Berlin zurück. Dieses muss noch prüfen, ob die Behauptung, dass der Kläger seine Pornovergangenheit der Schauspielerin verschwiegen hat, eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ ist.

Keine Gerichtspost an „Herrn Rosi“

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte Transsexueller

Anerkannte Transsexuelle können ab sofort nach ihrem gefühlten Geschlecht eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingehen. Die Gerichte müssen die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sofort umsetzen und dürfen Transsexuelle nicht auf eine gesetzliche Neuregelung vertrösten, heißt es in einem am Donnerstag, 1. Dezember 2011, veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 2027/11). Danach verletzen Gerichte die Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen, wenn sie sie trotz bereits geänderten Vornamens weiter als „Herrn“ anreden.

Die Beschwerdeführerin wurde gemäß ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale bei ihrer Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Sie fühlt sich jedoch als Frau, hat inzwischen nach dreijähriger gesetzlicher Wartezeit ihren Vornamen in „Rosi“ geändert und unterzieht sich einer Hormontherapie. In ihrem Familien- und Freundeskreis lebt sie inzwischen vollständig als Frau.

Nach dem Transsexuellengesetz erlaubt diese sogenannte kleine Lösung einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen jedoch keine Ehe mit einem Mann und keine Lebenspartnerschaft mit einer Frau. Dies setzt vielmehr eine operative Geschlechtsumwandlung und dauerhafte Unfruchtbarkeit der Transsexuellen voraus (sogenannte große Lösung).

Mit Beschluss vom 11. Januar 2011 (Az.: 1 BvR 3295/07) verwarf das Bundesverfassungsgericht dies als verfassungswidrig. Die operative Geschlechtsumwandlung bedeute eine „massive Beeinträchtigung“ der körperlichen Unversehrtheit; der Gesetzgeber könne dies nicht verlangen. Im damaligen Fall sprach das Bundesverfassungsgericht einer ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen nach männlichen Transsexuellen, die sich als homosexuelle Frau fühlt, das Recht zu, mit ihrer Freundin eine Lebenspartnerschaft einzugehen.

Nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung forderte im nun entschiedenen Fall die Beschwerdeführerin das Standesamt auf, ihren Personenstand in „weiblich“ zu ändern. Entsprechend könnte sie dann einen Mann heiraten oder eine Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingehen. Das Standesamt verweigerte dies. Im nachfolgenden Rechtsstreit sprachen die Gerichte die Beschwerdeführerin regelmäßig in männlicher Form an. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart adressierte seine Post an „Herrn Rosi H.“. Über den Antrag könne erst dann entschieden werden, wenn der Gesetzgeber eine neue Regelung getroffen hat.

Doch bis dahin müssen Transsexuelle nicht warten, heißt es nun in dem neuen Karlsruher Beschluss vom 27. Oktober 2011, „weil dies die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts rechtswidrig verzögert“. Auch habe das OLG die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt, indem es sie als „Antragsteller“, „Beschwerdeführer“ und als „Herr Rosi“ bezeichnet habe.

Urheberrechte auch auf Porträtfotos

EuGH: Medien dürfen Fotos eventuell als „Zitat“ veröffentlichen

Die ersten Fotos des österreichischen Entführungsopfers Natascha Kampusch gingen um die Welt. Doch veröffentlichen Medien im Zuge polizeilicher Ermittlungen Porträtfotos des Opfers, muss grundsätzlich auch der Urheber und die Quelle des Fotos genannt werden, entschied am Donnerstag, 1. Dezember 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-145/10). Andernfalls kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Hintergrund des Rechtsstreits war 1998 die Entführung der zehnjährigen Natascha Kampusch in Wien durch den arbeitslosen Nachrichtentechniker Wolfgang Priklopil. Priklopil hatte das Mädchen mehr als acht Jahre in einen schalldichten Raum unter seiner Garage gefangen gehalten und dort misshandelt. Erst im Alter von 18 Jahren konnte Kampusch fliehen. Über den Entführungsfall berichteten weltweit die Medien.

Auf der Suche nach dem Mädchen hatte die österreichische Polizei 1998 einen Fahndungsaufruf gestartet und mehrere Porträtfotos veröffentlicht, die vor der Entführung eine selbstständige Fotografin aufgenommen hatte. Als Kampusch aus ihrem Verlies fliehen konnte, verbreiteten mehrere Medien, darunter die „Süddeutsche Zeitung“, „Der Spiegel“ und die „Bild“, die alten Porträtfotos. Aktuelle Aufnahmen von Kampusch gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Die Fotografin der Porträtaufnahmen forderte daraufhin eine Entschädigung. Ihr Urheberrecht sei verletzt worden. Die beklagten Verlage meinten, dass für die Fotos nur ein schwächerer Urheberschutz gelten müsse, da die künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten bei Porträtaufnahmen begrenzt seien. Außerdem stelle die Veröffentlichung der Aufnahmen ein zulässiges „Zitat“ dar. Denn die Fotos seien bereits von der Polizei 1998 verbreitet worden. Die Aufnahmen habe man zudem von einer Presseagentur erhalten, die die Urheberin der Fotos nicht gekennzeichnet habe.

Doch auch auf Porträtfotos kann grundsätzlich ein Urheberschutz bestehen, entschied nun der EuGH. Dies sei dann der Fall, wenn die Fotografin darin ihre „persönliche Note“ zum Ausdruck bringe – angefangen von der Beleuchtung bis hin zu Körperhaltung der zu fotografierenden Person. Nur wenn die Fotos im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und in Abstimmung mit der Polizei veröffentlicht werden, liege generell keine Urheberrechtsverletzung vor.

Sind Porträtfotos der Öffentlichkeit in der Vergangenheit bereits „rechtmäßig zugänglich gemacht worden“, dürfen die Aufnahmen aber auch noch später als „Zitat“ veröffentlicht werden, so der EuGH weiter. Soweit möglich müssen dann allerdings die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden.

Nach diesen Maßgaben muss nun das Wiener Handelsgericht abschließend über die veröffentlichten Porträtfotos von Natascha Kampusch entscheiden.

Deutschland wegen Missachtung von Freiheitsrechten verurteilt

EGMR rügt Vorbeugehaft von Demonstranten während G-8-Gipfel 2007

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat die vorbeugende Inhaftierung von Demonstranten während des G-8-Gipfels 2007 in Heiligendamm gerügt (Az.: 8080/08 und 8577/08). Vorbeugehaft ist danach nur dann zulässig, wenn es konkrete Anzeichen für Straftaten gibt, die sich anders nicht abwenden lassen. In den konkreten Fällen hätte es schon als milderes Mittel ausgereicht, beanstandete Transparente zu beschlagnahmen, betonte der EGMR. Ob dies dann zulässig gewesen wäre, hätte man dann immer noch prüfen können. Die Straßburger Richter sprachen damit zwei Männern eine Entschädigung von jeweils 3.000 Euro zu.

Die beiden damals 22-Jährigen waren mit sieben Gleichgesinnten in einem Kleinbus auf dem Weg nach Heiligendamm. Auf einem Parkplatz vor einem Gefängnis wurden sie von der Polizei kontrolliert. Dabei fanden die Beamten Transparente mit den Aufschriften „freedom for all prisoners“ und „free all now“. Die beiden jungen Männer wurden festgenommen. Das Amtsgericht Rostock ordnete ihre Ingewahrsamnahme an, um „einer Straftat vorzubeugen“. Sie hätten offenbar zur gewaltsamen Befreiung von Gefangenen aufrufen wollen. Landgericht und Oberlandesgericht schlossen sich dem an.

So blieben die Männer fünfeinhalb Tage in Haft und konnten an den Demonstrationen gegen den G-8-Gipfel nicht teilnehmen. Der EGMR wertete dies als Verstoß gegen ihre Freiheitsrechte und gegen die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit.

Zur Begründung erklärten die Straßburger Richter, eine konkrete Straftat sei nicht hinreichend greifbar gewesen. Schon die deutschen Gerichte seien sich nicht einig gewesen, ob die Transparente auf dem Gefängnisparkplatz oder erst in Rostock entrollt werden sollten. Zudem sei die Aussage der Transparente mehrdeutig. Nach eigenen Angaben hätten die Männer gegen die hohe Anzahl von Vorbeuge-Inhaftierungen vor dem G-8-Gipfel protestieren wollen. So oder so hätte es in jedem Fall gereicht, einfach die Transparente zu beschlagnahmen, statt gleich die Demonstranten selbst wegzusperren.

Weiter betonte der EGMR das große öffentliche Interesse an einer breiten Diskussion über die Auswirkungen der Globalisierung auf das Leben der Menschen. Dazu hätten die Demonstrationen gegen den G-8-Gipfel einen Beitrag liefern wollen. Mit dem mehrtägigen Freiheitsentzug hätten die Behörden nicht nur die beiden inhaftierten Männer rechtswidrig davon abgehalten, sondern vermutlich auch zahlreiche andere Menschen davon abgeschreckt, sich an diesen Demonstrationen zu beteiligen. Insgesamt habe Deutschland keinen „angemessenen Ausgleich“ zwischen der schwierigen Sicherheitslage während des G-8-Gipfels und den Freiheitsrechten der Beschwerdeführer gefunden, rügten die Straßburger Richter.

EuGH erschwert Kampf gegen Produktpiraterie

Keine Beschlagnahme von Nachahmerprodukten auf der Durchreise

Produktfälschungen dürfen in der Europäischen Union nur dann beschlagnahmt werden, wenn sie auch für den Verkauf in der EU bestimmt sind. Befinden sich die Waren in einem Hafen oder Flughafen nur auf der Durchreise in Drittländer, dürfen die Zollbehörden dagegen nicht einschreiten, wie am Donnerstag, 1. Dezember 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az.: C-446/09 und C-495/09).

Im ersten Fall spürten belgische Zollbeamte im Hafen von Antwerpen eine Ladung elektrischer Rasierapparate aus China auf, die sehr den geschützten Modellen von Philips ähneln. Das letztendliche Ziel der Rasierapparate war nicht näher bestimmt. Der belgische Zoll beschlagnahmte die Ware, Philips beantragte ihre Vernichtung.

Im zweiten Fall geht es um eine Ladung gefälschter Nokia-Handys, ebenfalls aus China. Entdeckt wurden sie am Londoner Flughafen Heathrow. Der britische Zoll informierte Nokia über den Fund, verweigerte aber letztendlich die Zurückhaltung der Ware, weil die Handys für Kolumbien bestimmt seien.

Wie dazu nun der EuGH entschied, dürfen die Zollbehörden der EU-Länder Nachahmerprodukte nur dann als „unerlaubt hergestellte Waren“ beschlagnahmen, wenn sie in der EU verkauft werden sollen. Einen Transfer in Drittländer müssen die Behörden dagegen zulassen. Allerdings dürfen die Behörden auch einschreiten, wenn die Hersteller der Produkte deren Herkunft und Ziel verschleiern oder wenn es Hinweise gibt, dass die Waren aus dem angegebenen Zielland außerhalb der EU wieder zum Verkauf in der EU zurückgebracht werden sollen.

Über beide Fälle müssen danach nun die Gerichte in Belgien und Großbritannien endgültig entscheiden.

Rechtsanwalt Andreas Riehn



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