RiehnLegal.com

BGH schützt Bankkunden bei Missbrauch von Geldkarten

Haftung der Karteninhaber mehrfach begrenzt

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Bankkunden besser vor den Kosten eines Missbrauchs ihrer Geldkarten geschützt. Nach dem am Dienstag, 29. November 2011, verkündeten Urteil ist die private Haftung begrenzt; wird die Karte kopiert, kann die Bank nicht ohne Weiteres von einem fahrlässigen Verhalten des Kunden ausgehen (Az.: XI ZR 370/10).

Im Streitfall hatte ein Kunde der Baden-Württembergischen Bank in einem „Amüsierbetrieb“ mit seiner Kreditkarte bezahlt. Die Karte war auch für Barabhebungen gedacht. Nachts wurden dann unter Verwendung der richtigen Geheimnummer sechsmal 500 Euro abgehoben. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen von seinem Konto und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank klagte daraufhin auf Zahlung von 3.000 Euro.

Der BGH zog mit seinem Urteil nun drei verschiedene Schutzmechanismen für die Bankkunden ein. Zunächst verwiesen die Karlsruher Richter auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die bei einer Verlustmeldung innerhalb von 24 Stunden die Haftung des Kunden auf 50 Euro begrenzen. Eine solche allgemein gehaltene Klausel gelte unabhängig vom Verschulden des Kunden, urteilte der BGH.

Zweitens verwies der BGH auf die übliche Klausel, mit der die Abhebungen begrenzt werden – im konkreten Fall auf 1.000 Euro pro Tag. Nach dem Karlsruher Urteil schützt eine solche Klausel nicht nur die Bank, sondern auch den Kunden. Sorge die Bank nicht dafür, dass die Karte tatsächlich auch nur Abhebungen in dem vorgesehenen Umfang ermöglicht, müsse der Kunde für darüber hinausgehende Abhebungen nicht haften.

Drittens soll im Streitfall das Landgericht Ulm die Behauptung des Bankkunden prüfen, seine Karte müsse in dem Amüsierbetrieb kopiert worden sein. Denn nur wenn die Originalkarte zusammen mit der Geheimnummer verwendet werde, könne die Bank in der Regel davon ausgehen, dass der Kunde die Geheimnummer fahrlässig in der Nähe der Karte verwahrt hat. Bei einer Kopie der Karte gelte dies nicht. „Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen“, betonten die Karlsruher Richter.

Keine Bearbeitungsgebühr für Privatkredit

Verwendet eine Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für einen Privatkredit vorsieht, ist das unwirksam. Denn es handelt sich um eine unzulässige Preisnebenabrede, die der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Aktenzeichen 4 U (174/10). Die Verwendung einer Klausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, nach der bei Anschaffungsdarlehen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 Prozent des Darlehensbetrages, mindestens jedoch 50 Euro von der Bank erhoben werden, ist gegenüber Verbrauchern wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Mehr...lesen

Rechtsanwalt Andreas Riehn



Juristischer Blog

Der juristische Blog RiehnLegal informiert über aktuelle Rechtsprechung und Rechtsentwicklungen. Er liefert zu interessanten Rechtsthemen kurze Überblicke und Basisinformationen zu ausgewählten juristischen Stichwörtern und Fragestellungen.

Sie wollen mehr erfahren?

Sie vermissen ein Thema im Blog? Schreiben Sie einfach eine kurze Mail mit Ihrem Vorschlag an: Rechtsanwalt Andreas Riehn. Ebenso können Sie mir mitteilen, sofern Sie über neue Einträge im Blog unterrichtet werden möchten. Ansonsten klicken Sie einfach den RSS-Feed der linken Seitenleiste, um ihn in Ihrem bevorzugten Newsfeedreader einzutragen.