Kein Erbanteil an noch zu Lebzeiten begünstigter Stiftung
29.11.2011 18:17
BGH klärt Streit um Nachlass des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld
Unternehmensanteile, die der Unternehmer mit seinem Tod in eine Stiftung einbringt, können dem Zugriff der Erben komplett entzogen sein. Im Fall des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld hat dies am Dienstag, 29. November 2011, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zumindest dann bejaht, wenn auch unternehmerische Mitwirkungsrechte auf die Stiftung übergehen (Az.: II ZR 306/09).
Siegfried Unseld leitete als Verleger den Suhrkamp- und den Insel-Verlag. Er starb am 26. Oktober 2002. Vor seinem Tod brachte er 30 Prozent seiner Verlagsanteile vertraglich in eine neu gegründete Stiftung ein, die Siegfried Unseld Stiftung, die alle zwei Jahre einen Literaturpreis vergibt. Die Übertragung sollte mit seinem Tod wirksam werden. Als alleinigen Erben setzte der Verleger die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung ein. Deren Zweck ist es, den literarischen Anspruch der Suhrkamp/Insel-Gruppe zu sichern, aber bei Bedarf auch Nachkommen der Familie zu unterstützen.
Sohn Joachim Unseld machte sein Pflichterbe geltend und meinte, dessen Höhe müsse auch den Wert der Siegried Unseld Stiftung berücksichtigen.
Wie zuvor schon das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main widersprach dem nun auch der BGH. Schon mit Verträgen vom Oktober 2001 seien die 30-Prozent-Anteile der Siegfried Unseld Stiftung „rechtswirksam geschenkt worden“. Schon diese Verträge sähen vor, dass die Stiftung nicht nur Gewinnanteile, sondern auch Mitspracherechte bei der weiteren Verwaltung des Familienerbes bekommen solle. Daher seien ihre Anteile nicht mehr in den Nachlass gefallen und somit „bei der Berechnung des Pflichtteilanspruchs nicht zu berücksichtigen“.
Unternehmensanteile, die der Unternehmer mit seinem Tod in eine Stiftung einbringt, können dem Zugriff der Erben komplett entzogen sein. Im Fall des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld hat dies am Dienstag, 29. November 2011, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zumindest dann bejaht, wenn auch unternehmerische Mitwirkungsrechte auf die Stiftung übergehen (Az.: II ZR 306/09).
Siegfried Unseld leitete als Verleger den Suhrkamp- und den Insel-Verlag. Er starb am 26. Oktober 2002. Vor seinem Tod brachte er 30 Prozent seiner Verlagsanteile vertraglich in eine neu gegründete Stiftung ein, die Siegfried Unseld Stiftung, die alle zwei Jahre einen Literaturpreis vergibt. Die Übertragung sollte mit seinem Tod wirksam werden. Als alleinigen Erben setzte der Verleger die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung ein. Deren Zweck ist es, den literarischen Anspruch der Suhrkamp/Insel-Gruppe zu sichern, aber bei Bedarf auch Nachkommen der Familie zu unterstützen.
Sohn Joachim Unseld machte sein Pflichterbe geltend und meinte, dessen Höhe müsse auch den Wert der Siegried Unseld Stiftung berücksichtigen.
Wie zuvor schon das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main widersprach dem nun auch der BGH. Schon mit Verträgen vom Oktober 2001 seien die 30-Prozent-Anteile der Siegfried Unseld Stiftung „rechtswirksam geschenkt worden“. Schon diese Verträge sähen vor, dass die Stiftung nicht nur Gewinnanteile, sondern auch Mitspracherechte bei der weiteren Verwaltung des Familienerbes bekommen solle. Daher seien ihre Anteile nicht mehr in den Nachlass gefallen und somit „bei der Berechnung des Pflichtteilanspruchs nicht zu berücksichtigen“.