Europarecht
Urheberrechte auch auf Porträtfotos
01.12.2011 16:32
EuGH: Medien dürfen Fotos eventuell als „Zitat“ veröffentlichen
Die ersten Fotos des österreichischen Entführungsopfers Natascha Kampusch gingen um die Welt. Doch veröffentlichen Medien im Zuge polizeilicher Ermittlungen Porträtfotos des Opfers, muss grundsätzlich auch der Urheber und die Quelle des Fotos genannt werden, entschied am Donnerstag, 1. Dezember 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-145/10). Andernfalls kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Hintergrund des Rechtsstreits war 1998 die Entführung der zehnjährigen Natascha Kampusch in Wien durch den arbeitslosen Nachrichtentechniker Wolfgang Priklopil. Priklopil hatte das Mädchen mehr als acht Jahre in einen schalldichten Raum unter seiner Garage gefangen gehalten und dort misshandelt. Erst im Alter von 18 Jahren konnte Kampusch fliehen. Über den Entführungsfall berichteten weltweit die Medien.
Auf der Suche nach dem Mädchen hatte die österreichische Polizei 1998 einen Fahndungsaufruf gestartet und mehrere Porträtfotos veröffentlicht, die vor der Entführung eine selbstständige Fotografin aufgenommen hatte. Als Kampusch aus ihrem Verlies fliehen konnte, verbreiteten mehrere Medien, darunter die „Süddeutsche Zeitung“, „Der Spiegel“ und die „Bild“, die alten Porträtfotos. Aktuelle Aufnahmen von Kampusch gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Die Fotografin der Porträtaufnahmen forderte daraufhin eine Entschädigung. Ihr Urheberrecht sei verletzt worden. Die beklagten Verlage meinten, dass für die Fotos nur ein schwächerer Urheberschutz gelten müsse, da die künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten bei Porträtaufnahmen begrenzt seien. Außerdem stelle die Veröffentlichung der Aufnahmen ein zulässiges „Zitat“ dar. Denn die Fotos seien bereits von der Polizei 1998 verbreitet worden. Die Aufnahmen habe man zudem von einer Presseagentur erhalten, die die Urheberin der Fotos nicht gekennzeichnet habe.
Doch auch auf Porträtfotos kann grundsätzlich ein Urheberschutz bestehen, entschied nun der EuGH. Dies sei dann der Fall, wenn die Fotografin darin ihre „persönliche Note“ zum Ausdruck bringe – angefangen von der Beleuchtung bis hin zu Körperhaltung der zu fotografierenden Person. Nur wenn die Fotos im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und in Abstimmung mit der Polizei veröffentlicht werden, liege generell keine Urheberrechtsverletzung vor.
Sind Porträtfotos der Öffentlichkeit in der Vergangenheit bereits „rechtmäßig zugänglich gemacht worden“, dürfen die Aufnahmen aber auch noch später als „Zitat“ veröffentlicht werden, so der EuGH weiter. Soweit möglich müssen dann allerdings die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden.
Nach diesen Maßgaben muss nun das Wiener Handelsgericht abschließend über die veröffentlichten Porträtfotos von Natascha Kampusch entscheiden.
Die ersten Fotos des österreichischen Entführungsopfers Natascha Kampusch gingen um die Welt. Doch veröffentlichen Medien im Zuge polizeilicher Ermittlungen Porträtfotos des Opfers, muss grundsätzlich auch der Urheber und die Quelle des Fotos genannt werden, entschied am Donnerstag, 1. Dezember 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-145/10). Andernfalls kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Hintergrund des Rechtsstreits war 1998 die Entführung der zehnjährigen Natascha Kampusch in Wien durch den arbeitslosen Nachrichtentechniker Wolfgang Priklopil. Priklopil hatte das Mädchen mehr als acht Jahre in einen schalldichten Raum unter seiner Garage gefangen gehalten und dort misshandelt. Erst im Alter von 18 Jahren konnte Kampusch fliehen. Über den Entführungsfall berichteten weltweit die Medien.
Auf der Suche nach dem Mädchen hatte die österreichische Polizei 1998 einen Fahndungsaufruf gestartet und mehrere Porträtfotos veröffentlicht, die vor der Entführung eine selbstständige Fotografin aufgenommen hatte. Als Kampusch aus ihrem Verlies fliehen konnte, verbreiteten mehrere Medien, darunter die „Süddeutsche Zeitung“, „Der Spiegel“ und die „Bild“, die alten Porträtfotos. Aktuelle Aufnahmen von Kampusch gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.
Die Fotografin der Porträtaufnahmen forderte daraufhin eine Entschädigung. Ihr Urheberrecht sei verletzt worden. Die beklagten Verlage meinten, dass für die Fotos nur ein schwächerer Urheberschutz gelten müsse, da die künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten bei Porträtaufnahmen begrenzt seien. Außerdem stelle die Veröffentlichung der Aufnahmen ein zulässiges „Zitat“ dar. Denn die Fotos seien bereits von der Polizei 1998 verbreitet worden. Die Aufnahmen habe man zudem von einer Presseagentur erhalten, die die Urheberin der Fotos nicht gekennzeichnet habe.
Doch auch auf Porträtfotos kann grundsätzlich ein Urheberschutz bestehen, entschied nun der EuGH. Dies sei dann der Fall, wenn die Fotografin darin ihre „persönliche Note“ zum Ausdruck bringe – angefangen von der Beleuchtung bis hin zu Körperhaltung der zu fotografierenden Person. Nur wenn die Fotos im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und in Abstimmung mit der Polizei veröffentlicht werden, liege generell keine Urheberrechtsverletzung vor.
Sind Porträtfotos der Öffentlichkeit in der Vergangenheit bereits „rechtmäßig zugänglich gemacht worden“, dürfen die Aufnahmen aber auch noch später als „Zitat“ veröffentlicht werden, so der EuGH weiter. Soweit möglich müssen dann allerdings die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden.
Nach diesen Maßgaben muss nun das Wiener Handelsgericht abschließend über die veröffentlichten Porträtfotos von Natascha Kampusch entscheiden.
Deutschland wegen Missachtung von Freiheitsrechten verurteilt
01.12.2011 16:30
EGMR rügt Vorbeugehaft von Demonstranten während G-8-Gipfel 2007
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat die vorbeugende Inhaftierung von Demonstranten während des G-8-Gipfels 2007 in Heiligendamm gerügt (Az.: 8080/08 und 8577/08). Vorbeugehaft ist danach nur dann zulässig, wenn es konkrete Anzeichen für Straftaten gibt, die sich anders nicht abwenden lassen. In den konkreten Fällen hätte es schon als milderes Mittel ausgereicht, beanstandete Transparente zu beschlagnahmen, betonte der EGMR. Ob dies dann zulässig gewesen wäre, hätte man dann immer noch prüfen können. Die Straßburger Richter sprachen damit zwei Männern eine Entschädigung von jeweils 3.000 Euro zu.
Die beiden damals 22-Jährigen waren mit sieben Gleichgesinnten in einem Kleinbus auf dem Weg nach Heiligendamm. Auf einem Parkplatz vor einem Gefängnis wurden sie von der Polizei kontrolliert. Dabei fanden die Beamten Transparente mit den Aufschriften „freedom for all prisoners“ und „free all now“. Die beiden jungen Männer wurden festgenommen. Das Amtsgericht Rostock ordnete ihre Ingewahrsamnahme an, um „einer Straftat vorzubeugen“. Sie hätten offenbar zur gewaltsamen Befreiung von Gefangenen aufrufen wollen. Landgericht und Oberlandesgericht schlossen sich dem an.
So blieben die Männer fünfeinhalb Tage in Haft und konnten an den Demonstrationen gegen den G-8-Gipfel nicht teilnehmen. Der EGMR wertete dies als Verstoß gegen ihre Freiheitsrechte und gegen die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit.
Zur Begründung erklärten die Straßburger Richter, eine konkrete Straftat sei nicht hinreichend greifbar gewesen. Schon die deutschen Gerichte seien sich nicht einig gewesen, ob die Transparente auf dem Gefängnisparkplatz oder erst in Rostock entrollt werden sollten. Zudem sei die Aussage der Transparente mehrdeutig. Nach eigenen Angaben hätten die Männer gegen die hohe Anzahl von Vorbeuge-Inhaftierungen vor dem G-8-Gipfel protestieren wollen. So oder so hätte es in jedem Fall gereicht, einfach die Transparente zu beschlagnahmen, statt gleich die Demonstranten selbst wegzusperren.
Weiter betonte der EGMR das große öffentliche Interesse an einer breiten Diskussion über die Auswirkungen der Globalisierung auf das Leben der Menschen. Dazu hätten die Demonstrationen gegen den G-8-Gipfel einen Beitrag liefern wollen. Mit dem mehrtägigen Freiheitsentzug hätten die Behörden nicht nur die beiden inhaftierten Männer rechtswidrig davon abgehalten, sondern vermutlich auch zahlreiche andere Menschen davon abgeschreckt, sich an diesen Demonstrationen zu beteiligen. Insgesamt habe Deutschland keinen „angemessenen Ausgleich“ zwischen der schwierigen Sicherheitslage während des G-8-Gipfels und den Freiheitsrechten der Beschwerdeführer gefunden, rügten die Straßburger Richter.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat die vorbeugende Inhaftierung von Demonstranten während des G-8-Gipfels 2007 in Heiligendamm gerügt (Az.: 8080/08 und 8577/08). Vorbeugehaft ist danach nur dann zulässig, wenn es konkrete Anzeichen für Straftaten gibt, die sich anders nicht abwenden lassen. In den konkreten Fällen hätte es schon als milderes Mittel ausgereicht, beanstandete Transparente zu beschlagnahmen, betonte der EGMR. Ob dies dann zulässig gewesen wäre, hätte man dann immer noch prüfen können. Die Straßburger Richter sprachen damit zwei Männern eine Entschädigung von jeweils 3.000 Euro zu.
Die beiden damals 22-Jährigen waren mit sieben Gleichgesinnten in einem Kleinbus auf dem Weg nach Heiligendamm. Auf einem Parkplatz vor einem Gefängnis wurden sie von der Polizei kontrolliert. Dabei fanden die Beamten Transparente mit den Aufschriften „freedom for all prisoners“ und „free all now“. Die beiden jungen Männer wurden festgenommen. Das Amtsgericht Rostock ordnete ihre Ingewahrsamnahme an, um „einer Straftat vorzubeugen“. Sie hätten offenbar zur gewaltsamen Befreiung von Gefangenen aufrufen wollen. Landgericht und Oberlandesgericht schlossen sich dem an.
So blieben die Männer fünfeinhalb Tage in Haft und konnten an den Demonstrationen gegen den G-8-Gipfel nicht teilnehmen. Der EGMR wertete dies als Verstoß gegen ihre Freiheitsrechte und gegen die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit.
Zur Begründung erklärten die Straßburger Richter, eine konkrete Straftat sei nicht hinreichend greifbar gewesen. Schon die deutschen Gerichte seien sich nicht einig gewesen, ob die Transparente auf dem Gefängnisparkplatz oder erst in Rostock entrollt werden sollten. Zudem sei die Aussage der Transparente mehrdeutig. Nach eigenen Angaben hätten die Männer gegen die hohe Anzahl von Vorbeuge-Inhaftierungen vor dem G-8-Gipfel protestieren wollen. So oder so hätte es in jedem Fall gereicht, einfach die Transparente zu beschlagnahmen, statt gleich die Demonstranten selbst wegzusperren.
Weiter betonte der EGMR das große öffentliche Interesse an einer breiten Diskussion über die Auswirkungen der Globalisierung auf das Leben der Menschen. Dazu hätten die Demonstrationen gegen den G-8-Gipfel einen Beitrag liefern wollen. Mit dem mehrtägigen Freiheitsentzug hätten die Behörden nicht nur die beiden inhaftierten Männer rechtswidrig davon abgehalten, sondern vermutlich auch zahlreiche andere Menschen davon abgeschreckt, sich an diesen Demonstrationen zu beteiligen. Insgesamt habe Deutschland keinen „angemessenen Ausgleich“ zwischen der schwierigen Sicherheitslage während des G-8-Gipfels und den Freiheitsrechten der Beschwerdeführer gefunden, rügten die Straßburger Richter.
EuGH erschwert Kampf gegen Produktpiraterie
01.12.2011 16:28
Keine Beschlagnahme von Nachahmerprodukten auf der Durchreise
Produktfälschungen dürfen in der Europäischen Union nur dann beschlagnahmt werden, wenn sie auch für den Verkauf in der EU bestimmt sind. Befinden sich die Waren in einem Hafen oder Flughafen nur auf der Durchreise in Drittländer, dürfen die Zollbehörden dagegen nicht einschreiten, wie am Donnerstag, 1. Dezember 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az.: C-446/09 und C-495/09).
Im ersten Fall spürten belgische Zollbeamte im Hafen von Antwerpen eine Ladung elektrischer Rasierapparate aus China auf, die sehr den geschützten Modellen von Philips ähneln. Das letztendliche Ziel der Rasierapparate war nicht näher bestimmt. Der belgische Zoll beschlagnahmte die Ware, Philips beantragte ihre Vernichtung.
Im zweiten Fall geht es um eine Ladung gefälschter Nokia-Handys, ebenfalls aus China. Entdeckt wurden sie am Londoner Flughafen Heathrow. Der britische Zoll informierte Nokia über den Fund, verweigerte aber letztendlich die Zurückhaltung der Ware, weil die Handys für Kolumbien bestimmt seien.
Wie dazu nun der EuGH entschied, dürfen die Zollbehörden der EU-Länder Nachahmerprodukte nur dann als „unerlaubt hergestellte Waren“ beschlagnahmen, wenn sie in der EU verkauft werden sollen. Einen Transfer in Drittländer müssen die Behörden dagegen zulassen. Allerdings dürfen die Behörden auch einschreiten, wenn die Hersteller der Produkte deren Herkunft und Ziel verschleiern oder wenn es Hinweise gibt, dass die Waren aus dem angegebenen Zielland außerhalb der EU wieder zum Verkauf in der EU zurückgebracht werden sollen.
Über beide Fälle müssen danach nun die Gerichte in Belgien und Großbritannien endgültig entscheiden.
Produktfälschungen dürfen in der Europäischen Union nur dann beschlagnahmt werden, wenn sie auch für den Verkauf in der EU bestimmt sind. Befinden sich die Waren in einem Hafen oder Flughafen nur auf der Durchreise in Drittländer, dürfen die Zollbehörden dagegen nicht einschreiten, wie am Donnerstag, 1. Dezember 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az.: C-446/09 und C-495/09).
Im ersten Fall spürten belgische Zollbeamte im Hafen von Antwerpen eine Ladung elektrischer Rasierapparate aus China auf, die sehr den geschützten Modellen von Philips ähneln. Das letztendliche Ziel der Rasierapparate war nicht näher bestimmt. Der belgische Zoll beschlagnahmte die Ware, Philips beantragte ihre Vernichtung.
Im zweiten Fall geht es um eine Ladung gefälschter Nokia-Handys, ebenfalls aus China. Entdeckt wurden sie am Londoner Flughafen Heathrow. Der britische Zoll informierte Nokia über den Fund, verweigerte aber letztendlich die Zurückhaltung der Ware, weil die Handys für Kolumbien bestimmt seien.
Wie dazu nun der EuGH entschied, dürfen die Zollbehörden der EU-Länder Nachahmerprodukte nur dann als „unerlaubt hergestellte Waren“ beschlagnahmen, wenn sie in der EU verkauft werden sollen. Einen Transfer in Drittländer müssen die Behörden dagegen zulassen. Allerdings dürfen die Behörden auch einschreiten, wenn die Hersteller der Produkte deren Herkunft und Ziel verschleiern oder wenn es Hinweise gibt, dass die Waren aus dem angegebenen Zielland außerhalb der EU wieder zum Verkauf in der EU zurückgebracht werden sollen.
Über beide Fälle müssen danach nun die Gerichte in Belgien und Großbritannien endgültig entscheiden.