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Landgericht Hamburg klärt Preisangaben bei eBay

In Angebotsübersichten muss Grundpreis genannt werden

Gewerbliche Verkäufer bei eBay müssen bereits in der Angebotsübersicht nicht nur den Endpreis ihres Produktes, sondern auch den Grundpreis – also den Preis pro Mengeneinheit – angeben. Dies ergibt sich aus der bundesweit geltenden Preisangabenverordnung, urteilte das Landgericht Hamburg in einem am Montag, 28. November 2011, bekanntgegebenen Entscheidung (Az.: 327 O 196/11). Damit müssen zahlreiche gewerbliche Verkäufer auf der Internetauktionsplattform eBay ihre Preisangaben überarbeiten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer unter anderem Schokoladentäfelchen bei eBay angeboten. In der Angebotsübersicht wurde dem Kunden jedoch nur der Endpreis genannt. Der Grundpreis, also wie viel 100 Gramm der angebotenen Schokolade kosten, wurde erst in der Artikelbeschreibung weiter unten aufgeführt.

Der Verkäufer meinte, dass dies reiche. Schließlich würden die eBay-Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung und damit auch den Grundpreis lesen.

Das Landgericht sah in seinem Urteil vom 24. November 2011 darin jedoch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Danach müsse neben dem Endpreis immer auch der Grundpreis angegeben werden. Auf diese Weise solle dem Verbraucher ein optimaler Preisvergleich ermöglicht werden. Der Verbraucher müsse grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Daher müsse auch der Grundpreis „bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden“. In der Artikelbeschreibung dürfe der Grundpreis zudem nicht nur kleingedruckt und „fernab des Endpreises“ aufgeführt werden, so die Hamburger Richter.

Rechtsanwalt Andreas Riehn



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