Steuerrecht
Zollkontrolle ist keine Raucherkontrolle
01.12.2011 12:53
BFH: Zollfreie Zigaretten dürfen an Angehörige verschenkt werden
Zollbeamte müssen sich nicht um die Rauchgewohnheiten der Grenzgänger kümmern. Diese dürfen auch dann eine Stange Zigaretten zollfrei mitnehmen, wenn sie selbst gar nicht rauchen, die Glimmstängel aber an nahe Angehörige verschenken wollen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Mittwoch, 30. November 2011, in München veröffentlichten Beschluss entschied (Az: VII R 59/10).
Zigaretten, Spirituosen und Sekt unterliegen speziellen Verbrauchssteuern, die in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich hoch sind. Dank EU-Binnenmarkt dürfen diese Waren trotzdem für den Eigenbedarf mitgenommen werden, ohne dass der Zoll die deutschen Steuern nacherhebt. Dabei gibt es bestimmte Obergrenzen, etwa eine Stange Zigaretten, die der Zoll noch als Eigenbedarf akzeptiert.
Im Streitfall kam die Klägerin mit ihrem Vater und ihren Großeltern aus Polen zurück. Jeder hatte eine Stange Zigaretten gekauft. Nach dem Grenzübertritt schenkten Vater und Großeltern ihre Stange der Tochter beziehungsweise Enkelin. Auf ihrer Heimreise geriet diese in eine mobile Zollkontrolle. Ihre vier Stangen Zigaretten könnten nicht für den Eigenbedarf erworben worden sein, meinten die Beamten und wollten daher nachträglich noch Steuern kassieren.
Der BFH freilich fasste sich ein Herz für die Raucherin. Das Steuerprivileg stehe nicht nur Rauchern zu, urteilten die Münchner Richter. Auch wer „aus eigenem Entschluss Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft“, sei begünstigt. Denn dies ändere dann „nichts am persönlichen Charakter des Erwerbs“.
Einzige Voraussetzung sei, so der BFH in seinem Beschluss vom 8. September 2011, dass jeder seine Stange Zigaretten selbst über die Grenze bringt. Würden dagegen Andere oder gar ein Transportunternehmen beauftragt, gehe die Steuerfreiheit verloren.
Zollbeamte müssen sich nicht um die Rauchgewohnheiten der Grenzgänger kümmern. Diese dürfen auch dann eine Stange Zigaretten zollfrei mitnehmen, wenn sie selbst gar nicht rauchen, die Glimmstängel aber an nahe Angehörige verschenken wollen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Mittwoch, 30. November 2011, in München veröffentlichten Beschluss entschied (Az: VII R 59/10).
Zigaretten, Spirituosen und Sekt unterliegen speziellen Verbrauchssteuern, die in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich hoch sind. Dank EU-Binnenmarkt dürfen diese Waren trotzdem für den Eigenbedarf mitgenommen werden, ohne dass der Zoll die deutschen Steuern nacherhebt. Dabei gibt es bestimmte Obergrenzen, etwa eine Stange Zigaretten, die der Zoll noch als Eigenbedarf akzeptiert.
Im Streitfall kam die Klägerin mit ihrem Vater und ihren Großeltern aus Polen zurück. Jeder hatte eine Stange Zigaretten gekauft. Nach dem Grenzübertritt schenkten Vater und Großeltern ihre Stange der Tochter beziehungsweise Enkelin. Auf ihrer Heimreise geriet diese in eine mobile Zollkontrolle. Ihre vier Stangen Zigaretten könnten nicht für den Eigenbedarf erworben worden sein, meinten die Beamten und wollten daher nachträglich noch Steuern kassieren.
Der BFH freilich fasste sich ein Herz für die Raucherin. Das Steuerprivileg stehe nicht nur Rauchern zu, urteilten die Münchner Richter. Auch wer „aus eigenem Entschluss Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft“, sei begünstigt. Denn dies ändere dann „nichts am persönlichen Charakter des Erwerbs“.
Einzige Voraussetzung sei, so der BFH in seinem Beschluss vom 8. September 2011, dass jeder seine Stange Zigaretten selbst über die Grenze bringt. Würden dagegen Andere oder gar ein Transportunternehmen beauftragt, gehe die Steuerfreiheit verloren.