Versuchter Banküberfall ohne Bank
29.11.2011 18:23
Landgericht Osnabrück: Irrtum schützt vor Strafe nicht
Verwechselt ein Bankräuber eine physiotherapeutische Praxis mit einer Bank, fällt deshalb die Strafe nicht geringer aus. Das Landgericht Osnabrück hat am Dienstag, 29. November 2011, einen 57-Jährigen Angeklagten aus dem niedersächsischen Geeste zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe wegen erpresserischen Menschenraubes, schweren Raubes und Diebstahls verurteilt.
Der Mann hatte am 11. Mai 2011 einen versuchten Banküberfall begangen – ohne jedoch seine Tat besonders zu planen. Mit einer Pistolenattrappe stürzte er in ein Gebäude, an dem außen eine Sparkassenwerbung befestigt war. Doch statt in einer Bank landete der verhinderte Bankräuber in einer physiotherapeutischen Praxis. Die eigentliche Sparkasse befand sich seit zehn Jahren nicht mehr in dem Gebäude. Die letzten Überbleibsel waren nur noch ein Geldautomat und ein Kontoauszugsdrucker.
Als der Angeklagte seinen Irrtum bemerkte, zwang er eine im Eingangsbereich stehende Frau, 400 Euro vom Geldautomaten abzuheben. Eigentlich hatte er vor, bei dem beabsichtigten Banküberfall mindestens 10.000 Euro zu erbeuten. Seine Flucht trat der 57-Jährige schließlich in einem zuvor gestohlenen Auto an.
Das Landgericht hielt eine harte Strafe von sieben Jahren Haft für angemessen. Zwar habe der Angeklagte gestanden und nur einen geringen Betrag erbeutet. Der Angeklagte sei aber ein Serienstraftäter. So sei er in den letzten 40 Jahren bereits 22-mal verurteilt worden. Auch sein Opfer habe nach dem Überfall unter gesundheitlichen Folgen zu leiden. Dies habe zur Strafverschärfung beigetragen.
Verwechselt ein Bankräuber eine physiotherapeutische Praxis mit einer Bank, fällt deshalb die Strafe nicht geringer aus. Das Landgericht Osnabrück hat am Dienstag, 29. November 2011, einen 57-Jährigen Angeklagten aus dem niedersächsischen Geeste zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe wegen erpresserischen Menschenraubes, schweren Raubes und Diebstahls verurteilt.
Der Mann hatte am 11. Mai 2011 einen versuchten Banküberfall begangen – ohne jedoch seine Tat besonders zu planen. Mit einer Pistolenattrappe stürzte er in ein Gebäude, an dem außen eine Sparkassenwerbung befestigt war. Doch statt in einer Bank landete der verhinderte Bankräuber in einer physiotherapeutischen Praxis. Die eigentliche Sparkasse befand sich seit zehn Jahren nicht mehr in dem Gebäude. Die letzten Überbleibsel waren nur noch ein Geldautomat und ein Kontoauszugsdrucker.
Als der Angeklagte seinen Irrtum bemerkte, zwang er eine im Eingangsbereich stehende Frau, 400 Euro vom Geldautomaten abzuheben. Eigentlich hatte er vor, bei dem beabsichtigten Banküberfall mindestens 10.000 Euro zu erbeuten. Seine Flucht trat der 57-Jährige schließlich in einem zuvor gestohlenen Auto an.
Das Landgericht hielt eine harte Strafe von sieben Jahren Haft für angemessen. Zwar habe der Angeklagte gestanden und nur einen geringen Betrag erbeutet. Der Angeklagte sei aber ein Serienstraftäter. So sei er in den letzten 40 Jahren bereits 22-mal verurteilt worden. Auch sein Opfer habe nach dem Überfall unter gesundheitlichen Folgen zu leiden. Dies habe zur Strafverschärfung beigetragen.
Das aktuelle Recht der Sicherungsverwahrung
20.07.2011 09:07
Mit Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) hat das Bundesverfassungsgericht beinahe alle Regelungen über die Anordnung von Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Sicherungsverwahrung ist im deutschen Strafrecht eine sog. freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Gesetzlich geregelt ist sie im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (§ 66 bis 66b StGB). Nach dem Spruch der Karlsruher Richter bleiben die bisherigen Vorschriften bis zu einer Neuregelung (höchstens bis zum 31. Mai 2013) weiterhin anwendbar. Die Anwendung unterliegt allerdings verschiedenen Einschränkungen. Mehr...lesen