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Was gesagt werden muss: Die modifizierte Unterlassungserklärung ist kein Allheilmittel

Das Internet steckt voller Verlockungen mehr oder weniger überlegt Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Gleichzeitig scheint das Internet ebenso Abhilfe zu liefern, wenn es zur Aufforderung zu einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung gekommen ist. Nicht wenige Kollegen preisen eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserklärung" geradezu als Allheilmittel. Nicht selten versucht sich der ertappte Nutzer dann auch selbst an der Modifizierung der an ihn gerichteten Unterlassungserklärung, ohne zu ahnen, dass er es sehr wahrscheinlich nur noch schlimmer macht. Ich warne dringend davor, unüberlegt und vor allem ohne fachkundigen Beistand eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Tatsächlich werden Schäden aber häufig erst durch eine dilettantisch formulierte modifizierte Unterlassungserklärung verursacht.

Haben Sie es gewusst?

Mit einer modifizierten Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich 30 Jahre. Können Sie sich wirklich sicher sein, dass Sie das zu unterlassende Verhalten nicht so ausgedrückt haben, dass Sie praktisch gar nichts mehr downloaden können? Dann können Sie auch gleich Ihren Internetanschluß kündigen. Die Unterlassungserklärung gilt als Vertrag und aus diesem Vertrag kommen Sie nicht mehr so einfach raus. Außerdem haften Sie im Rahmen eines Vertragsverhältnisses leicht auch für das Verhalten Dritter.
Da Sie die Vertragsstrafe an den Gegner zahlen müssen, hat dieser ein erhebliches Verfolgungsinteresse. Der lässt Sie bestimmt nicht mehr von der Angel.
Na, dann viel Spaß in der internetlosen Zukunft. Und das nur, weil Sie keinen anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen wollten und glaubten, es im Internet günstiger zu bekommen? Das hatten Sie ja schon von dem eigentlichen Download gedacht, nicht wahr?

Was spricht gegen eine Unterwerfung?

Viel!
  • Die Abmahnung kann dem Grunde nach unberechtigt sein!
  • Die Rechtsprechung ist uneinheitlich; ein versierter Anwalt kann einen Weg! finden, die ungeklärte Rechtslage nutzbar zu machen!
  • Sind die Beweise gegen Sie überhaupt verwertbar?
  • Die Vertragsstrafe ist regelmäßig zu hoch angesetzt!
  • Die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung ist fast immer falsch und zu weit formuliert!

Es kann günstiger sein, NICHT zu unterschreiben!

Streichen Sie lediglich die Kosten, werden Sie ohnehin verklagt, mit dem Nachteil, dass Sie die Unterlassungserklärung anerkannt haben und diese nun gegen Sie wirkt. Übernehmen Sie keinesfalls blind Textvorlagen aus dem Internet. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann Ihre gesamte Existenz gefährden, da die Haftung zeitlich und inhaltlich uferlos sein wird. Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, in denen wirklich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten werden kann.

Auf keinen Fall ist eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn Sie der Meinung sind, die Ihnen vorgeworfene Tat nicht getan zu haben!

Gerne stehe ich Ihnen zur Seite und unterbreite Ihnen ein unverbindliches Angebot.

Urheberrechte auch auf Porträtfotos

EuGH: Medien dürfen Fotos eventuell als „Zitat“ veröffentlichen

Die ersten Fotos des österreichischen Entführungsopfers Natascha Kampusch gingen um die Welt. Doch veröffentlichen Medien im Zuge polizeilicher Ermittlungen Porträtfotos des Opfers, muss grundsätzlich auch der Urheber und die Quelle des Fotos genannt werden, entschied am Donnerstag, 1. Dezember 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-145/10). Andernfalls kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Hintergrund des Rechtsstreits war 1998 die Entführung der zehnjährigen Natascha Kampusch in Wien durch den arbeitslosen Nachrichtentechniker Wolfgang Priklopil. Priklopil hatte das Mädchen mehr als acht Jahre in einen schalldichten Raum unter seiner Garage gefangen gehalten und dort misshandelt. Erst im Alter von 18 Jahren konnte Kampusch fliehen. Über den Entführungsfall berichteten weltweit die Medien.

Auf der Suche nach dem Mädchen hatte die österreichische Polizei 1998 einen Fahndungsaufruf gestartet und mehrere Porträtfotos veröffentlicht, die vor der Entführung eine selbstständige Fotografin aufgenommen hatte. Als Kampusch aus ihrem Verlies fliehen konnte, verbreiteten mehrere Medien, darunter die „Süddeutsche Zeitung“, „Der Spiegel“ und die „Bild“, die alten Porträtfotos. Aktuelle Aufnahmen von Kampusch gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Die Fotografin der Porträtaufnahmen forderte daraufhin eine Entschädigung. Ihr Urheberrecht sei verletzt worden. Die beklagten Verlage meinten, dass für die Fotos nur ein schwächerer Urheberschutz gelten müsse, da die künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten bei Porträtaufnahmen begrenzt seien. Außerdem stelle die Veröffentlichung der Aufnahmen ein zulässiges „Zitat“ dar. Denn die Fotos seien bereits von der Polizei 1998 verbreitet worden. Die Aufnahmen habe man zudem von einer Presseagentur erhalten, die die Urheberin der Fotos nicht gekennzeichnet habe.

Doch auch auf Porträtfotos kann grundsätzlich ein Urheberschutz bestehen, entschied nun der EuGH. Dies sei dann der Fall, wenn die Fotografin darin ihre „persönliche Note“ zum Ausdruck bringe – angefangen von der Beleuchtung bis hin zu Körperhaltung der zu fotografierenden Person. Nur wenn die Fotos im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und in Abstimmung mit der Polizei veröffentlicht werden, liege generell keine Urheberrechtsverletzung vor.

Sind Porträtfotos der Öffentlichkeit in der Vergangenheit bereits „rechtmäßig zugänglich gemacht worden“, dürfen die Aufnahmen aber auch noch später als „Zitat“ veröffentlicht werden, so der EuGH weiter. Soweit möglich müssen dann allerdings die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden.

Nach diesen Maßgaben muss nun das Wiener Handelsgericht abschließend über die veröffentlichten Porträtfotos von Natascha Kampusch entscheiden.

Rechtsanwalt Andreas Riehn



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