Verfassungsrecht
Keine Gerichtspost an „Herrn Rosi“
01.12.2011 16:34
Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte Transsexueller
Anerkannte Transsexuelle können ab sofort nach ihrem gefühlten Geschlecht eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingehen. Die Gerichte müssen die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sofort umsetzen und dürfen Transsexuelle nicht auf eine gesetzliche Neuregelung vertrösten, heißt es in einem am Donnerstag, 1. Dezember 2011, veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 2027/11). Danach verletzen Gerichte die Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen, wenn sie sie trotz bereits geänderten Vornamens weiter als „Herrn“ anreden.
Die Beschwerdeführerin wurde gemäß ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale bei ihrer Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Sie fühlt sich jedoch als Frau, hat inzwischen nach dreijähriger gesetzlicher Wartezeit ihren Vornamen in „Rosi“ geändert und unterzieht sich einer Hormontherapie. In ihrem Familien- und Freundeskreis lebt sie inzwischen vollständig als Frau.
Nach dem Transsexuellengesetz erlaubt diese sogenannte kleine Lösung einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen jedoch keine Ehe mit einem Mann und keine Lebenspartnerschaft mit einer Frau. Dies setzt vielmehr eine operative Geschlechtsumwandlung und dauerhafte Unfruchtbarkeit der Transsexuellen voraus (sogenannte große Lösung).
Mit Beschluss vom 11. Januar 2011 (Az.: 1 BvR 3295/07) verwarf das Bundesverfassungsgericht dies als verfassungswidrig. Die operative Geschlechtsumwandlung bedeute eine „massive Beeinträchtigung“ der körperlichen Unversehrtheit; der Gesetzgeber könne dies nicht verlangen. Im damaligen Fall sprach das Bundesverfassungsgericht einer ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen nach männlichen Transsexuellen, die sich als homosexuelle Frau fühlt, das Recht zu, mit ihrer Freundin eine Lebenspartnerschaft einzugehen.
Nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung forderte im nun entschiedenen Fall die Beschwerdeführerin das Standesamt auf, ihren Personenstand in „weiblich“ zu ändern. Entsprechend könnte sie dann einen Mann heiraten oder eine Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingehen. Das Standesamt verweigerte dies. Im nachfolgenden Rechtsstreit sprachen die Gerichte die Beschwerdeführerin regelmäßig in männlicher Form an. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart adressierte seine Post an „Herrn Rosi H.“. Über den Antrag könne erst dann entschieden werden, wenn der Gesetzgeber eine neue Regelung getroffen hat.
Doch bis dahin müssen Transsexuelle nicht warten, heißt es nun in dem neuen Karlsruher Beschluss vom 27. Oktober 2011, „weil dies die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts rechtswidrig verzögert“. Auch habe das OLG die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt, indem es sie als „Antragsteller“, „Beschwerdeführer“ und als „Herr Rosi“ bezeichnet habe.
Anerkannte Transsexuelle können ab sofort nach ihrem gefühlten Geschlecht eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingehen. Die Gerichte müssen die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sofort umsetzen und dürfen Transsexuelle nicht auf eine gesetzliche Neuregelung vertrösten, heißt es in einem am Donnerstag, 1. Dezember 2011, veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 2027/11). Danach verletzen Gerichte die Persönlichkeitsrechte und Menschenwürde einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen, wenn sie sie trotz bereits geänderten Vornamens weiter als „Herrn“ anreden.
Die Beschwerdeführerin wurde gemäß ihrer äußeren Geschlechtsmerkmale bei ihrer Geburt dem männlichen Geschlecht zugeordnet. Sie fühlt sich jedoch als Frau, hat inzwischen nach dreijähriger gesetzlicher Wartezeit ihren Vornamen in „Rosi“ geändert und unterzieht sich einer Hormontherapie. In ihrem Familien- und Freundeskreis lebt sie inzwischen vollständig als Frau.
Nach dem Transsexuellengesetz erlaubt diese sogenannte kleine Lösung einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen jedoch keine Ehe mit einem Mann und keine Lebenspartnerschaft mit einer Frau. Dies setzt vielmehr eine operative Geschlechtsumwandlung und dauerhafte Unfruchtbarkeit der Transsexuellen voraus (sogenannte große Lösung).
Mit Beschluss vom 11. Januar 2011 (Az.: 1 BvR 3295/07) verwarf das Bundesverfassungsgericht dies als verfassungswidrig. Die operative Geschlechtsumwandlung bedeute eine „massive Beeinträchtigung“ der körperlichen Unversehrtheit; der Gesetzgeber könne dies nicht verlangen. Im damaligen Fall sprach das Bundesverfassungsgericht einer ihren äußeren Geschlechtsmerkmalen nach männlichen Transsexuellen, die sich als homosexuelle Frau fühlt, das Recht zu, mit ihrer Freundin eine Lebenspartnerschaft einzugehen.
Nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung forderte im nun entschiedenen Fall die Beschwerdeführerin das Standesamt auf, ihren Personenstand in „weiblich“ zu ändern. Entsprechend könnte sie dann einen Mann heiraten oder eine Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingehen. Das Standesamt verweigerte dies. Im nachfolgenden Rechtsstreit sprachen die Gerichte die Beschwerdeführerin regelmäßig in männlicher Form an. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart adressierte seine Post an „Herrn Rosi H.“. Über den Antrag könne erst dann entschieden werden, wenn der Gesetzgeber eine neue Regelung getroffen hat.
Doch bis dahin müssen Transsexuelle nicht warten, heißt es nun in dem neuen Karlsruher Beschluss vom 27. Oktober 2011, „weil dies die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts rechtswidrig verzögert“. Auch habe das OLG die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt, indem es sie als „Antragsteller“, „Beschwerdeführer“ und als „Herr Rosi“ bezeichnet habe.