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Gebetsverbot als letztes Mittel

Bundesverwaltungsgericht weist muslimischen Schüler in Berlin ab

Wollen Schüler während der Schulpausen rituelle Gebete durchführen, müssen Mitschüler und Lehrer dies grundsätzlich ertragen. Ein Verbot solcher „fremder Glaubensbekundungen“ ist allerdings als letztes Mittel zulässig, wenn nur so der Schulfriede gewahrt werden kann, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch, 30. November 2011 (Az.: 6 C 20.10). Die Leipziger Richter wiesen damit die Klage des Berliner Gymnasiasten Yunus M. ab, dem das Beten Richtung Mekka von seiner Schule verboten wurde.

M. hatte als 16-Jähriger mit mehreren Mitschülern in der Pause auf dem Schulflur Richtung Mekka gebetet. Sein Glaube schreibe ihm ein Gebet zur Mittagszeit vor. Trotzdem hatte die Schulleiterin die Gebete verboten.

Vor Gericht begründete die Schulleiterin dies mit der kulturellen und religiösen Vielfalt am Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding. Rituelle Gebete würden die ohnehin schon bestehenden Konflikte verschärfen.

Auch nach den Feststellungen der Gerichte war es insbesondere unter muslimischen Schülern zu erheblichem Streit um die Gebete gekommen. Anhänger strengerer islamischer Glaubensrichtungen hätten muslimischen Mitschülern vorgeworfen, nicht den Vorgaben des Korans zu folgen. Die Einrichtung eines eigenen Gebetsraums würde nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Anforderungen an die Schule bezüglich Organisation und Sicherheit sprengen.

Unter solchen Voraussetzungen ist ein Verbot ritueller Gebete zulässig, bestätigte nun das Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig betonte es aber den Ausnahmecharakter einer solchen Maßnahme als letztem Mittel, wenn innerschulischen Konflikten mit erzieherischen Maßnahmen nicht mehr beizukommen ist.

Die Schulverwaltung dürfe Gebete in der Schule nicht generell unterbinden. „Im Gegenteil ist ein Schüler aufgrund der im Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit grundsätzlich berechtigt, außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule ein Gebet zu verrichten, wenn dies einer Glaubensregel seiner Religion entspricht.“ Auch die sogenannte negative Glaubensfreiheit ändere daran nichts. Mitschüler und Lehrer hätten keinen Anspruch, „vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen“ verschont zu bleiben. Das Grundgesetz verlange „keine Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen freigehalten wird“. Die Duldung religiöser Handlungen in der Schule stelle die staatliche Neutralität nicht infrage.

Im konkreten Fall allerdings drohten rituelle Gebete den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und einen ordnungsgemäßen Unterricht am Berliner Diesterweg-Gymnasium zu gefährden, so das Bundesverwaltungsgericht weiter zur Begründung. Nach den klaren Feststellungen der Vorinstanzen würden sich durch rituelle Gebete im Schulflur ohnehin bestehende religiöse Konflikte erheblich verschärfen. Das Verbot sei daher gerechtfertigt.

Kein gewerblicher Flohmarkt am Sonntag

OVG Koblenz: Laut Grundgesetz soll Erwerbsarbeit ruhen

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Regel keine gewerblichen Floh- und Trödelmärkte stattfinden. Nach dem Grundgesetz solle an diesen Tagen die Erwerbsarbeit „grundsätzlich ruhen“, heißt es in einem am Mittwoch, 30. November 2011, bekanntgegebenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az.: 6 A 10594/11.OVG). Allerdings könnten die Länder diese verfassungsrechtlichen Vorgaben „im Hinblick auf eine geänderte soziale Wirklichkeit lockern“.

Eine gewerbliche Veranstalterin hatte für den 20. Februar 2011, ein Sonntag, einen Flohmarkt in einer Koblenzer Sporthalle angemeldet. Die Stadt verweigerte die Genehmigung.

Zu Recht, wie nun das OVG entschied. Das Grundgesetz wolle an Sonn- und Feiertagen „Arbeitsruhe“. Dies habe sozialpolitische Gründe, diene aber auch der Religionsausübung.

Das Landesfeiertagsgesetz Rheinland-Pfalz verbiete daher vorrangig alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die „dem Wesen des Sonn- und Feiertages“ widersprächen. Hierunter fielen auch gewerbliche Floh- und Trödelmärkte, mit denen die Veranstalter ihren Lebensunterhalt verdienen, urteilte das OVG.

Allerdings dürften die Länder in gewissem Umfang auch Ausnahmen zulassen, so die Koblenzer Richter weiter. So seien in Rheinland-Pfalz Floh- und Trödelmärkte an verkaufsoffenen Sonntagen erlaubt. Auch traditionelle Weihnachtsmärkte seien an Sonntagen zulässig.

Mit seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 16. November 2011 bestätigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. April 2011 (Az.: 3 K 1586/10.KO).

Rechtsanwalt Andreas Riehn



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