Porno-Darsteller darf sich nicht über Berichterstattung wundern
01.12.2011 16:35
BGH sieht keine Persönlichkeitsrechtsverletzung
Wer in kommerziellen Pornofilmen auftritt, darf sich nicht über die Berichterstattung in den Medien wundern und auf die Einhaltung seiner Intimsphäre pochen. Dies geht aus einem am Donnerstag, 1. Dezember 2011, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: VI ZR 332/09). Denn das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht begründe keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, „wie es seinem Selbstbild entspricht“ oder einem selbst genehm ist, so der VI. Zivilsenat.
Geklagt hatte ein Bildhauer, der bei der Verleihung des Deutschen Filmpreises 2007 der Öffentlichkeit als neuer Lebensgefährte einer bundesweit bekannten deutschen Film- und Fernsehschauspielerin vorgestellt wurde. Am 21. Juni 2007 hatte die Bauer-Verlags-Zeitschrift „Auf einen Blick“ über einen besonderen Nebenjob des Künstlers berichtet.
In dem beanstandeten Artikel mit dem Titel „Wenn Frauen zu sehr lieben“ wurde der Kläger als Pornodarsteller vorgestellt. Achtmal hat der Künstler in Pornofilmen mitgewirkt und für diese auf dem Filmcover auch geworben. Die Bauer-Zeitschrift, die sich vorwiegend an Frauen ab 40 richtet, textete daraufhin: „Und Fernsehstar ...? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr dass ihr neuer Freund noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte – ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?“
Der Bildhauer wollte diese Berichterstattung unterbinden und klagte auf Unterlassung. Sein im Grundgesetz geschütztes Persönlichkeitsrecht werde damit verletzt.
Der BGH wies in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 darauf hin, dass die Behauptung, der Kläger sei als Pornodarsteller tätig gewesen und habe dabei kein Kondom benutzt, der Wahrheit entspreche und zulässig sei. Zwar gehöre gerade der Kernbereich der Sexualität zum Persönlichkeitsschutz. Der Kläger könne sich jedoch nicht auf seine Intim- und Privatsphäre berufen, da er von sich aus den Kernbereich seiner Sexualität der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe.
Der Kläger sei in allen Pornofilmen mit dem Gesicht erkennbar und dadurch auch identifizierbar gewesen. Er habe auch „nicht nur an Massenszenen gleich einem Statisten mitgewirkt“, so der BGH. Außerdem habe er sogar auf den Pornofilmcovern für seine Werke geworben.
Zwar liege eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor, weil mit der Berichterstattung über die Darstellung in Pornofilmen ohne Kondom die Öffentlichkeit negativ beeinflusst werde. Dies habe der Kläger jedoch hinzunehmen. Denn die Öffentlichkeit habe ein „nicht unerhebliches Informationsinteresse“ am neuen Lebensgefährten der Schauspielerin. Außerdem werde der Umgang mit Pornografie und „safer sex“ kontrovers in der Gesellschaft diskutiert, so dass eine Berichterstattung gerechtfertigt sei.
Den konkreten Fall verwies der BGH zum Kammergericht Berlin zurück. Dieses muss noch prüfen, ob die Behauptung, dass der Kläger seine Pornovergangenheit der Schauspielerin verschwiegen hat, eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ ist.
Wer in kommerziellen Pornofilmen auftritt, darf sich nicht über die Berichterstattung in den Medien wundern und auf die Einhaltung seiner Intimsphäre pochen. Dies geht aus einem am Donnerstag, 1. Dezember 2011, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: VI ZR 332/09). Denn das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht begründe keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, „wie es seinem Selbstbild entspricht“ oder einem selbst genehm ist, so der VI. Zivilsenat.
Geklagt hatte ein Bildhauer, der bei der Verleihung des Deutschen Filmpreises 2007 der Öffentlichkeit als neuer Lebensgefährte einer bundesweit bekannten deutschen Film- und Fernsehschauspielerin vorgestellt wurde. Am 21. Juni 2007 hatte die Bauer-Verlags-Zeitschrift „Auf einen Blick“ über einen besonderen Nebenjob des Künstlers berichtet.
In dem beanstandeten Artikel mit dem Titel „Wenn Frauen zu sehr lieben“ wurde der Kläger als Pornodarsteller vorgestellt. Achtmal hat der Künstler in Pornofilmen mitgewirkt und für diese auf dem Filmcover auch geworben. Die Bauer-Zeitschrift, die sich vorwiegend an Frauen ab 40 richtet, textete daraufhin: „Und Fernsehstar ...? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr dass ihr neuer Freund noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte – ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?“
Der Bildhauer wollte diese Berichterstattung unterbinden und klagte auf Unterlassung. Sein im Grundgesetz geschütztes Persönlichkeitsrecht werde damit verletzt.
Der BGH wies in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 darauf hin, dass die Behauptung, der Kläger sei als Pornodarsteller tätig gewesen und habe dabei kein Kondom benutzt, der Wahrheit entspreche und zulässig sei. Zwar gehöre gerade der Kernbereich der Sexualität zum Persönlichkeitsschutz. Der Kläger könne sich jedoch nicht auf seine Intim- und Privatsphäre berufen, da er von sich aus den Kernbereich seiner Sexualität der Öffentlichkeit zugänglich gemacht habe.
Der Kläger sei in allen Pornofilmen mit dem Gesicht erkennbar und dadurch auch identifizierbar gewesen. Er habe auch „nicht nur an Massenszenen gleich einem Statisten mitgewirkt“, so der BGH. Außerdem habe er sogar auf den Pornofilmcovern für seine Werke geworben.
Zwar liege eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor, weil mit der Berichterstattung über die Darstellung in Pornofilmen ohne Kondom die Öffentlichkeit negativ beeinflusst werde. Dies habe der Kläger jedoch hinzunehmen. Denn die Öffentlichkeit habe ein „nicht unerhebliches Informationsinteresse“ am neuen Lebensgefährten der Schauspielerin. Außerdem werde der Umgang mit Pornografie und „safer sex“ kontrovers in der Gesellschaft diskutiert, so dass eine Berichterstattung gerechtfertigt sei.
Den konkreten Fall verwies der BGH zum Kammergericht Berlin zurück. Dieses muss noch prüfen, ob die Behauptung, dass der Kläger seine Pornovergangenheit der Schauspielerin verschwiegen hat, eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ ist.
BGH schützt Bankkunden bei Missbrauch von Geldkarten
29.11.2011 18:21
Haftung der Karteninhaber mehrfach begrenzt
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Bankkunden besser vor den Kosten eines Missbrauchs ihrer Geldkarten geschützt. Nach dem am Dienstag, 29. November 2011, verkündeten Urteil ist die private Haftung begrenzt; wird die Karte kopiert, kann die Bank nicht ohne Weiteres von einem fahrlässigen Verhalten des Kunden ausgehen (Az.: XI ZR 370/10).
Im Streitfall hatte ein Kunde der Baden-Württembergischen Bank in einem „Amüsierbetrieb“ mit seiner Kreditkarte bezahlt. Die Karte war auch für Barabhebungen gedacht. Nachts wurden dann unter Verwendung der richtigen Geheimnummer sechsmal 500 Euro abgehoben. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen von seinem Konto und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank klagte daraufhin auf Zahlung von 3.000 Euro.
Der BGH zog mit seinem Urteil nun drei verschiedene Schutzmechanismen für die Bankkunden ein. Zunächst verwiesen die Karlsruher Richter auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die bei einer Verlustmeldung innerhalb von 24 Stunden die Haftung des Kunden auf 50 Euro begrenzen. Eine solche allgemein gehaltene Klausel gelte unabhängig vom Verschulden des Kunden, urteilte der BGH.
Zweitens verwies der BGH auf die übliche Klausel, mit der die Abhebungen begrenzt werden – im konkreten Fall auf 1.000 Euro pro Tag. Nach dem Karlsruher Urteil schützt eine solche Klausel nicht nur die Bank, sondern auch den Kunden. Sorge die Bank nicht dafür, dass die Karte tatsächlich auch nur Abhebungen in dem vorgesehenen Umfang ermöglicht, müsse der Kunde für darüber hinausgehende Abhebungen nicht haften.
Drittens soll im Streitfall das Landgericht Ulm die Behauptung des Bankkunden prüfen, seine Karte müsse in dem Amüsierbetrieb kopiert worden sein. Denn nur wenn die Originalkarte zusammen mit der Geheimnummer verwendet werde, könne die Bank in der Regel davon ausgehen, dass der Kunde die Geheimnummer fahrlässig in der Nähe der Karte verwahrt hat. Bei einer Kopie der Karte gelte dies nicht. „Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen“, betonten die Karlsruher Richter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Bankkunden besser vor den Kosten eines Missbrauchs ihrer Geldkarten geschützt. Nach dem am Dienstag, 29. November 2011, verkündeten Urteil ist die private Haftung begrenzt; wird die Karte kopiert, kann die Bank nicht ohne Weiteres von einem fahrlässigen Verhalten des Kunden ausgehen (Az.: XI ZR 370/10).
Im Streitfall hatte ein Kunde der Baden-Württembergischen Bank in einem „Amüsierbetrieb“ mit seiner Kreditkarte bezahlt. Die Karte war auch für Barabhebungen gedacht. Nachts wurden dann unter Verwendung der richtigen Geheimnummer sechsmal 500 Euro abgehoben. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen von seinem Konto und kündigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank klagte daraufhin auf Zahlung von 3.000 Euro.
Der BGH zog mit seinem Urteil nun drei verschiedene Schutzmechanismen für die Bankkunden ein. Zunächst verwiesen die Karlsruher Richter auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die bei einer Verlustmeldung innerhalb von 24 Stunden die Haftung des Kunden auf 50 Euro begrenzen. Eine solche allgemein gehaltene Klausel gelte unabhängig vom Verschulden des Kunden, urteilte der BGH.
Zweitens verwies der BGH auf die übliche Klausel, mit der die Abhebungen begrenzt werden – im konkreten Fall auf 1.000 Euro pro Tag. Nach dem Karlsruher Urteil schützt eine solche Klausel nicht nur die Bank, sondern auch den Kunden. Sorge die Bank nicht dafür, dass die Karte tatsächlich auch nur Abhebungen in dem vorgesehenen Umfang ermöglicht, müsse der Kunde für darüber hinausgehende Abhebungen nicht haften.
Drittens soll im Streitfall das Landgericht Ulm die Behauptung des Bankkunden prüfen, seine Karte müsse in dem Amüsierbetrieb kopiert worden sein. Denn nur wenn die Originalkarte zusammen mit der Geheimnummer verwendet werde, könne die Bank in der Regel davon ausgehen, dass der Kunde die Geheimnummer fahrlässig in der Nähe der Karte verwahrt hat. Bei einer Kopie der Karte gelte dies nicht. „Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen“, betonten die Karlsruher Richter.
Kein Erbanteil an noch zu Lebzeiten begünstigter Stiftung
29.11.2011 18:17
BGH klärt Streit um Nachlass des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld
Unternehmensanteile, die der Unternehmer mit seinem Tod in eine Stiftung einbringt, können dem Zugriff der Erben komplett entzogen sein. Im Fall des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld hat dies am Dienstag, 29. November 2011, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zumindest dann bejaht, wenn auch unternehmerische Mitwirkungsrechte auf die Stiftung übergehen (Az.: II ZR 306/09).
Siegfried Unseld leitete als Verleger den Suhrkamp- und den Insel-Verlag. Er starb am 26. Oktober 2002. Vor seinem Tod brachte er 30 Prozent seiner Verlagsanteile vertraglich in eine neu gegründete Stiftung ein, die Siegfried Unseld Stiftung, die alle zwei Jahre einen Literaturpreis vergibt. Die Übertragung sollte mit seinem Tod wirksam werden. Als alleinigen Erben setzte der Verleger die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung ein. Deren Zweck ist es, den literarischen Anspruch der Suhrkamp/Insel-Gruppe zu sichern, aber bei Bedarf auch Nachkommen der Familie zu unterstützen.
Sohn Joachim Unseld machte sein Pflichterbe geltend und meinte, dessen Höhe müsse auch den Wert der Siegried Unseld Stiftung berücksichtigen.
Wie zuvor schon das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main widersprach dem nun auch der BGH. Schon mit Verträgen vom Oktober 2001 seien die 30-Prozent-Anteile der Siegfried Unseld Stiftung „rechtswirksam geschenkt worden“. Schon diese Verträge sähen vor, dass die Stiftung nicht nur Gewinnanteile, sondern auch Mitspracherechte bei der weiteren Verwaltung des Familienerbes bekommen solle. Daher seien ihre Anteile nicht mehr in den Nachlass gefallen und somit „bei der Berechnung des Pflichtteilanspruchs nicht zu berücksichtigen“.
Unternehmensanteile, die der Unternehmer mit seinem Tod in eine Stiftung einbringt, können dem Zugriff der Erben komplett entzogen sein. Im Fall des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld hat dies am Dienstag, 29. November 2011, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zumindest dann bejaht, wenn auch unternehmerische Mitwirkungsrechte auf die Stiftung übergehen (Az.: II ZR 306/09).
Siegfried Unseld leitete als Verleger den Suhrkamp- und den Insel-Verlag. Er starb am 26. Oktober 2002. Vor seinem Tod brachte er 30 Prozent seiner Verlagsanteile vertraglich in eine neu gegründete Stiftung ein, die Siegfried Unseld Stiftung, die alle zwei Jahre einen Literaturpreis vergibt. Die Übertragung sollte mit seinem Tod wirksam werden. Als alleinigen Erben setzte der Verleger die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung ein. Deren Zweck ist es, den literarischen Anspruch der Suhrkamp/Insel-Gruppe zu sichern, aber bei Bedarf auch Nachkommen der Familie zu unterstützen.
Sohn Joachim Unseld machte sein Pflichterbe geltend und meinte, dessen Höhe müsse auch den Wert der Siegried Unseld Stiftung berücksichtigen.
Wie zuvor schon das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main widersprach dem nun auch der BGH. Schon mit Verträgen vom Oktober 2001 seien die 30-Prozent-Anteile der Siegfried Unseld Stiftung „rechtswirksam geschenkt worden“. Schon diese Verträge sähen vor, dass die Stiftung nicht nur Gewinnanteile, sondern auch Mitspracherechte bei der weiteren Verwaltung des Familienerbes bekommen solle. Daher seien ihre Anteile nicht mehr in den Nachlass gefallen und somit „bei der Berechnung des Pflichtteilanspruchs nicht zu berücksichtigen“.
Mord an Pizzabäcker kein Arbeitsunfall
28.11.2011 16:29
LSG Stuttgart: Betrieblicher Zusammenhang fehlt
Wird ein Arbeitnehmer auf einer beruflichen Dienstfahrt von seinem Sohn ermordet, ist dies kein Arbeitsunfall. Denn Vater-Sohn-Konflikte sind dem privaten Bereich zuzuordnen, ein betrieblicher Zusammenhang liegt nicht vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 28. November 2011 bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 2 U 5633/10). Damit scheiterte die Witwe mit ihrer Klage auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Ermordung ihres Ehemannes durch den gemeinsamen Sohn. Die Frau betrieb zwei Pizzerien. Ihr Mann war offiziell als Pizzabäcker angestellt. Als der 38-jährige arbeitslose Sohn des Paares den Vater zum Steuerberater begleitete, kam es zum Unglück. Auf der Rückfahrt fuhr der Sohn seinen 59-jährigen Vater in ein einsames Industriegebiet und täuschte eine Panne vor.
Der Sohn lockte dabei seinen Vater zum Kofferraum. Mit einem zuvor bereitgelegten Hammer schlug er mindestens achtmal auf den Kopf seines wehrlosen Opfers ein. Der Vater versuchte zwar zu fliehen, wurde jedoch vom Sohn schließlich mit Benzin übergossen und angezündet. Das Motiv der Tat waren mehrere aufgestaute familiäre Probleme sowie eine sexuelle Belästigung der Freundin des Sohnes durch den Vater. Der 38-Jährige wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Witwe des Ermordeten erhielt schließlich Opferentschädigung. Von der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte sie jedoch zusätzlich noch eine Witwenrente. Schließlich sei ihr Mann auf dem Rückweg vom Steuerberater ermordet worden. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit, die unter Unfallversicherungsschutz stehe. Der Mord müsse daher ebenso behandelt werden, wie ein Arbeitsunfall.
Das LSG konnte in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 jedoch nicht den für eine Unfallentschädigung notwendigen betrieblichen Zusammenhang erkennen. Dass der Sohn den Vater gerade auf dem Rückweg vom Steuerberater ermordet hatte, sei reiner Zufall gewesen. Mit der Berufstätigkeit des Ermordeten stehe die Tat in keinem Zusammenhang.
Die lange geplante Ermordung hätte auch zu einem anderen Zeitpunkt passieren können, so die Stuttgarter Richter. Der Mord sei wegen familiärer Zerwürfnisse begangen worden. Bereits in seiner Kindheit habe der Sohn einen „abgrundtiefen Hass“ gegen seinen Vater entwickelt.
Wird ein Arbeitnehmer auf einer beruflichen Dienstfahrt von seinem Sohn ermordet, ist dies kein Arbeitsunfall. Denn Vater-Sohn-Konflikte sind dem privaten Bereich zuzuordnen, ein betrieblicher Zusammenhang liegt nicht vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 28. November 2011 bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 2 U 5633/10). Damit scheiterte die Witwe mit ihrer Klage auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hintergrund des Rechtsstreits war die Ermordung ihres Ehemannes durch den gemeinsamen Sohn. Die Frau betrieb zwei Pizzerien. Ihr Mann war offiziell als Pizzabäcker angestellt. Als der 38-jährige arbeitslose Sohn des Paares den Vater zum Steuerberater begleitete, kam es zum Unglück. Auf der Rückfahrt fuhr der Sohn seinen 59-jährigen Vater in ein einsames Industriegebiet und täuschte eine Panne vor.
Der Sohn lockte dabei seinen Vater zum Kofferraum. Mit einem zuvor bereitgelegten Hammer schlug er mindestens achtmal auf den Kopf seines wehrlosen Opfers ein. Der Vater versuchte zwar zu fliehen, wurde jedoch vom Sohn schließlich mit Benzin übergossen und angezündet. Das Motiv der Tat waren mehrere aufgestaute familiäre Probleme sowie eine sexuelle Belästigung der Freundin des Sohnes durch den Vater. Der 38-Jährige wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Witwe des Ermordeten erhielt schließlich Opferentschädigung. Von der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte sie jedoch zusätzlich noch eine Witwenrente. Schließlich sei ihr Mann auf dem Rückweg vom Steuerberater ermordet worden. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit, die unter Unfallversicherungsschutz stehe. Der Mord müsse daher ebenso behandelt werden, wie ein Arbeitsunfall.
Das LSG konnte in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 jedoch nicht den für eine Unfallentschädigung notwendigen betrieblichen Zusammenhang erkennen. Dass der Sohn den Vater gerade auf dem Rückweg vom Steuerberater ermordet hatte, sei reiner Zufall gewesen. Mit der Berufstätigkeit des Ermordeten stehe die Tat in keinem Zusammenhang.
Die lange geplante Ermordung hätte auch zu einem anderen Zeitpunkt passieren können, so die Stuttgarter Richter. Der Mord sei wegen familiärer Zerwürfnisse begangen worden. Bereits in seiner Kindheit habe der Sohn einen „abgrundtiefen Hass“ gegen seinen Vater entwickelt.
Keine Abfindung für die blonde „Schneegans“
28.11.2011 16:26
LAG Chemnitz: Wenn Schulleiter geht, kann Lehrerin bleiben
Nach einer Beleidigung durch den Chef scheidet die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gegen Geld aus, wenn dieser Chef gar nicht mehr in der Firma arbeitet. Die Weiterarbeit könne dann nicht mehr unzumutbar sein, heißt es in einem am Montag, 28. November 2011, schriftlich veröffentlichten Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz (Az: 9 Sa 103/11). Es wies damit die Klage einer Lehrerin ab.
Die Lehrerin arbeitete in einer Einrichtung für Berufsbildung. Ihr scheidender Chef hatte sie zunächst als mögliche Nachfolgerin vorgesehen. Als die Lehrerin nicht begeistert zugriff, brachte der Schulleiter seine Enttäuschung recht merkwürdig zum Ausdruck: Sie solle nicht so „zickig und bockig“ sein; da sie blond sei, habe sie doch gute Chancen auf den Posten. Und, so jedenfalls die Lehrerin, er nannte sie eine „Schneegans“.
Dies alles sei „grob ungehörig“, meinte die Lehrerin und verlangte die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von mindestens 16.200 Euro.
Nun seien sowohl die Große Schneegans (Anser caerulescens atlanticus) wie auch die Kleine Schneegans (Anser caerulescens caerulescens) „äußerst anmutige und ausgesprochen schöne Tiere aus der Familie der Entenvögel“, heißt es in dem Chemnitzer Urteil. Dennoch könne es aber keinen Zweifel geben, dass eine solche Bezeichnung ebenso wie die anderen Anwürfe des ehemaligen Schulleiters „in einem Personalgespräch nichts zu suchen haben“. Grundsätzlich komme daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung durchaus in Betracht.
Doch hier habe der ehemalige Schulleiter nicht nur seinen Posten, sondern die gesamte Firma längst verlassen. „Ein zukünftiges dienstliches Zusammentreffen“ sei daher ausgeschlossen. Daher gebe es keinen objektiven Grund, warum nun auch die Lehrerin ihren Arbeitgeber verlassen müsse – schon gar nicht gegen eine Abfindung „in der geltend gemachten exorbitanten Höhe“. Auf die inzwischen lange zurückliegenden „subjektiven Empfindungen“ der Lehrerin komme es nicht an, so das LAG in seinem am 9. Juni 2011 verkündeten Urteil.
Nach einer Beleidigung durch den Chef scheidet die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gegen Geld aus, wenn dieser Chef gar nicht mehr in der Firma arbeitet. Die Weiterarbeit könne dann nicht mehr unzumutbar sein, heißt es in einem am Montag, 28. November 2011, schriftlich veröffentlichten Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz (Az: 9 Sa 103/11). Es wies damit die Klage einer Lehrerin ab.
Die Lehrerin arbeitete in einer Einrichtung für Berufsbildung. Ihr scheidender Chef hatte sie zunächst als mögliche Nachfolgerin vorgesehen. Als die Lehrerin nicht begeistert zugriff, brachte der Schulleiter seine Enttäuschung recht merkwürdig zum Ausdruck: Sie solle nicht so „zickig und bockig“ sein; da sie blond sei, habe sie doch gute Chancen auf den Posten. Und, so jedenfalls die Lehrerin, er nannte sie eine „Schneegans“.
Dies alles sei „grob ungehörig“, meinte die Lehrerin und verlangte die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von mindestens 16.200 Euro.
Nun seien sowohl die Große Schneegans (Anser caerulescens atlanticus) wie auch die Kleine Schneegans (Anser caerulescens caerulescens) „äußerst anmutige und ausgesprochen schöne Tiere aus der Familie der Entenvögel“, heißt es in dem Chemnitzer Urteil. Dennoch könne es aber keinen Zweifel geben, dass eine solche Bezeichnung ebenso wie die anderen Anwürfe des ehemaligen Schulleiters „in einem Personalgespräch nichts zu suchen haben“. Grundsätzlich komme daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung durchaus in Betracht.
Doch hier habe der ehemalige Schulleiter nicht nur seinen Posten, sondern die gesamte Firma längst verlassen. „Ein zukünftiges dienstliches Zusammentreffen“ sei daher ausgeschlossen. Daher gebe es keinen objektiven Grund, warum nun auch die Lehrerin ihren Arbeitgeber verlassen müsse – schon gar nicht gegen eine Abfindung „in der geltend gemachten exorbitanten Höhe“. Auf die inzwischen lange zurückliegenden „subjektiven Empfindungen“ der Lehrerin komme es nicht an, so das LAG in seinem am 9. Juni 2011 verkündeten Urteil.
Landgericht Hamburg klärt Preisangaben bei eBay
28.11.2011 16:23
In Angebotsübersichten muss Grundpreis genannt werden
Gewerbliche Verkäufer bei eBay müssen bereits in der Angebotsübersicht nicht nur den Endpreis ihres Produktes, sondern auch den Grundpreis – also den Preis pro Mengeneinheit – angeben. Dies ergibt sich aus der bundesweit geltenden Preisangabenverordnung, urteilte das Landgericht Hamburg in einem am Montag, 28. November 2011, bekanntgegebenen Entscheidung (Az.: 327 O 196/11). Damit müssen zahlreiche gewerbliche Verkäufer auf der Internetauktionsplattform eBay ihre Preisangaben überarbeiten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Im konkreten Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer unter anderem Schokoladentäfelchen bei eBay angeboten. In der Angebotsübersicht wurde dem Kunden jedoch nur der Endpreis genannt. Der Grundpreis, also wie viel 100 Gramm der angebotenen Schokolade kosten, wurde erst in der Artikelbeschreibung weiter unten aufgeführt.
Der Verkäufer meinte, dass dies reiche. Schließlich würden die eBay-Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung und damit auch den Grundpreis lesen.
Das Landgericht sah in seinem Urteil vom 24. November 2011 darin jedoch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Danach müsse neben dem Endpreis immer auch der Grundpreis angegeben werden. Auf diese Weise solle dem Verbraucher ein optimaler Preisvergleich ermöglicht werden. Der Verbraucher müsse grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Daher müsse auch der Grundpreis „bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden“. In der Artikelbeschreibung dürfe der Grundpreis zudem nicht nur kleingedruckt und „fernab des Endpreises“ aufgeführt werden, so die Hamburger Richter.
Gewerbliche Verkäufer bei eBay müssen bereits in der Angebotsübersicht nicht nur den Endpreis ihres Produktes, sondern auch den Grundpreis – also den Preis pro Mengeneinheit – angeben. Dies ergibt sich aus der bundesweit geltenden Preisangabenverordnung, urteilte das Landgericht Hamburg in einem am Montag, 28. November 2011, bekanntgegebenen Entscheidung (Az.: 327 O 196/11). Damit müssen zahlreiche gewerbliche Verkäufer auf der Internetauktionsplattform eBay ihre Preisangaben überarbeiten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Im konkreten Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer unter anderem Schokoladentäfelchen bei eBay angeboten. In der Angebotsübersicht wurde dem Kunden jedoch nur der Endpreis genannt. Der Grundpreis, also wie viel 100 Gramm der angebotenen Schokolade kosten, wurde erst in der Artikelbeschreibung weiter unten aufgeführt.
Der Verkäufer meinte, dass dies reiche. Schließlich würden die eBay-Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung und damit auch den Grundpreis lesen.
Das Landgericht sah in seinem Urteil vom 24. November 2011 darin jedoch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Danach müsse neben dem Endpreis immer auch der Grundpreis angegeben werden. Auf diese Weise solle dem Verbraucher ein optimaler Preisvergleich ermöglicht werden. Der Verbraucher müsse grundsätzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Daher müsse auch der Grundpreis „bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden“. In der Artikelbeschreibung dürfe der Grundpreis zudem nicht nur kleingedruckt und „fernab des Endpreises“ aufgeführt werden, so die Hamburger Richter.
Keine Bearbeitungsgebühr für Privatkredit
10.10.2011 13:41
Verwendet eine Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für einen Privatkredit vorsieht, ist das unwirksam. Denn es handelt sich um eine unzulässige Preisnebenabrede, die der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (Aktenzeichen 4 U (174/10). Die Verwendung einer Klausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, nach der bei Anschaffungsdarlehen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 Prozent des Darlehensbetrages, mindestens jedoch 50 Euro von der Bank erhoben werden, ist gegenüber Verbrauchern wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam. Mehr...lesen
Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung
26.09.2011 21:14
In einem Urteil vom 06. Juli 2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB konkretisiert. Mehr...lesen
eBay und der Rechtsschein
15.08.2011 10:39
In seinem Urteil vom 11. Mai 2011 entschied der Bundesgerichtshof (BGH - VIII ZR 289/09) über die Verantwortlichkeit einer eBay-Kontoinhaberin für die von ihrem Verlobten über ihr Konto abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Mehr...lesen
Vertragsvorlagen aus dem Internet sind AGB!
01.08.2011 17:49
Im Internet finden sich viele gute Informationen und vor allen Dingen Vorlagen. Wer hat sich nicht schon im World Wide Web nach einem Vertragsentwurf umgesehen, der einfach nur den eigenen Bedürfnissen angepasst werden muss. Es muss immer wieder festgestellt werden, dass diese Vertragsentwürfe einer juristischen Überprüfung nicht standhalten. Wie jetzt insbesondere das OLG Oldenburg (Urteil vom 27. Mai 2011, Aktenzeichen 6 U 14/11) festgestellt hat, sind vor allem uneingeschränkte Gewährleistungsausschlüsse in solchen Formularen unwirksam. Mehr...lesen
Aktuelle Rechtsprechungsauswahl Mietrecht
30.07.2011 22:20
In meinem heutigen Blog möchte ich auf zwei bemerkenswerte aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) aufmerksam machen. Mehr...lesen
Neuregelung des Wertersatzes im Fernabsatzhandel
22.07.2011 21:12
Der Bundestag hat am 26. Mai 2011 Änderungen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht verabschiedet.
Die bisherige Regelung zum Wertersatz infolge der Widerrufsausübung sah vor, dass der Verbraucher für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz leisten musste. Dies wurde vom EuGH (Urteil vom 3. September 2009, Rs. C-489/07) als zu weitgehend eingestuft. Der deutsche Gesetzgeber war danach gezwungen, die Regelungen zum Wertersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu überarbeiten. Mehr...lesen
Die bisherige Regelung zum Wertersatz infolge der Widerrufsausübung sah vor, dass der Verbraucher für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz leisten musste. Dies wurde vom EuGH (Urteil vom 3. September 2009, Rs. C-489/07) als zu weitgehend eingestuft. Der deutsche Gesetzgeber war danach gezwungen, die Regelungen zum Wertersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu überarbeiten. Mehr...lesen