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Urheberrechte auch auf Porträtfotos

EuGH: Medien dürfen Fotos eventuell als „Zitat“ veröffentlichen

Die ersten Fotos des österreichischen Entführungsopfers Natascha Kampusch gingen um die Welt. Doch veröffentlichen Medien im Zuge polizeilicher Ermittlungen Porträtfotos des Opfers, muss grundsätzlich auch der Urheber und die Quelle des Fotos genannt werden, entschied am Donnerstag, 1. Dezember 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-145/10). Andernfalls kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Hintergrund des Rechtsstreits war 1998 die Entführung der zehnjährigen Natascha Kampusch in Wien durch den arbeitslosen Nachrichtentechniker Wolfgang Priklopil. Priklopil hatte das Mädchen mehr als acht Jahre in einen schalldichten Raum unter seiner Garage gefangen gehalten und dort misshandelt. Erst im Alter von 18 Jahren konnte Kampusch fliehen. Über den Entführungsfall berichteten weltweit die Medien.

Auf der Suche nach dem Mädchen hatte die österreichische Polizei 1998 einen Fahndungsaufruf gestartet und mehrere Porträtfotos veröffentlicht, die vor der Entführung eine selbstständige Fotografin aufgenommen hatte. Als Kampusch aus ihrem Verlies fliehen konnte, verbreiteten mehrere Medien, darunter die „Süddeutsche Zeitung“, „Der Spiegel“ und die „Bild“, die alten Porträtfotos. Aktuelle Aufnahmen von Kampusch gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Die Fotografin der Porträtaufnahmen forderte daraufhin eine Entschädigung. Ihr Urheberrecht sei verletzt worden. Die beklagten Verlage meinten, dass für die Fotos nur ein schwächerer Urheberschutz gelten müsse, da die künstlerischen Gestaltungsmöglichkeiten bei Porträtaufnahmen begrenzt seien. Außerdem stelle die Veröffentlichung der Aufnahmen ein zulässiges „Zitat“ dar. Denn die Fotos seien bereits von der Polizei 1998 verbreitet worden. Die Aufnahmen habe man zudem von einer Presseagentur erhalten, die die Urheberin der Fotos nicht gekennzeichnet habe.

Doch auch auf Porträtfotos kann grundsätzlich ein Urheberschutz bestehen, entschied nun der EuGH. Dies sei dann der Fall, wenn die Fotografin darin ihre „persönliche Note“ zum Ausdruck bringe – angefangen von der Beleuchtung bis hin zu Körperhaltung der zu fotografierenden Person. Nur wenn die Fotos im Rahmen der öffentlichen Sicherheit und in Abstimmung mit der Polizei veröffentlicht werden, liege generell keine Urheberrechtsverletzung vor.

Sind Porträtfotos der Öffentlichkeit in der Vergangenheit bereits „rechtmäßig zugänglich gemacht worden“, dürfen die Aufnahmen aber auch noch später als „Zitat“ veröffentlicht werden, so der EuGH weiter. Soweit möglich müssen dann allerdings die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden.

Nach diesen Maßgaben muss nun das Wiener Handelsgericht abschließend über die veröffentlichten Porträtfotos von Natascha Kampusch entscheiden.

Rechtsanwalt Andreas Riehn



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