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<title>RiehnLegal</title><link>http://www.riehnlegal.com/index.php</link><description>Juristischer Blog von Rechtsanwalt Andreas Riehn</description><dc:language>de-de</dc:language><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><dc:rights>Copyright 2011 RA Andreas Riehn</dc:rights><dc:date>2012-03-01T21:48:37+01:00</dc:date><admin:generatorAgent rdf:resource="http://www.realmacsoftware.com/" />
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<lastBuildDate>Do., 30 Jun 2011 18:39:20 +0200</lastBuildDate><item><title>Au&#xdf;erordentliche betriebsbedingte K&#xfc;ndigung eines unk&#xfc;ndbaren Arbeitnehmers?</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Arbeitsrecht</category><dc:date>2012-03-01T21:48:37+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/kuendigungtrotzunkuendbarkeit.html#unique-entry-id-29</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/kuendigungtrotzunkuendbarkeit.html#unique-entry-id-29</guid><content:encoded><![CDATA[Auch wenn es paradox klingt, "unk&uuml;ndbare Arbeitnehmer" sind nicht vor jeder Art von K&uuml;ndigung sicher.<br />Unk&uuml;ndbarkeit? Was ist das eigentlich?<br /><br />Wer l&auml;nger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern besch&auml;ftigt ist, genie&szlig;t K&uuml;ndigungsschutz nach dem K&uuml;ndigungsschutzgesetz (KSchG). Dies wird als &bdquo;allgemeine K&uuml;ndigungsschutz&ldquo; bezeichnet und hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverh&auml;ltnis auch unter Beachtung der K&uuml;ndigungsfristen nicht mehr &bdquo;einfach so&ldquo; k&uuml;ndigen kann. Vielmehr brauchen Arbeitgeber, wenn das KSchG anwendbar ist, f&uuml;r eine ordentliche K&uuml;ndigung triftige Sachgr&uuml;nde.  Doch das ist eben lediglich "K&uuml;ndigungsschutz" und f&uuml;hrt noch nicht zur Unk&uuml;ndbarkeit. Allgemeiner K&uuml;ndigungsschutz bedeutet, dass die K&uuml;ndigungsgr&uuml;nde gerichtlich &uuml;berpr&uuml;ft werden k&ouml;nnen. Im Unterschied dazu bedeutet Unk&uuml;ndbarkeit, dass eine ordentliche K&uuml;ndigung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch den Arbeitgeber von vornherein und grunds&auml;tzlich unter allen Umst&auml;nden rechtlich ausgeschlossen ist.<br /><br />Praktisch unk&uuml;ndbar sind beispielsweise Schwangere. Eine schwangere Arbeitnehmerin ist jedenfalls vor ordentlichen K&uuml;ndigungen sicher, es sei denn, die zust&auml;ndige Arbeitsschutzbeh&ouml;rde stimmt einer vom Arbeitgeber beabsichtigten K&uuml;ndigung vorher, d.h. vor Ausspruch der K&uuml;ndigung zu. Das ergibt sich aus &sect; 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Eine solche Zustimmung ist auf seltene Ausnahmef&auml;lle beschr&auml;nkt und wird in der Praxis selten bis nie erteilt.<br /><br />Vergleichbar stark sind Betriebsratsmitglieder vor K&uuml;ndigungen gesch&uuml;tzt. Sie k&ouml;nnen gem&auml;&szlig; &sect; 15 Absatz 4 und Absatz 5 KSchG nur bei Stilllegung des Betriebs oder einer ganzen Betriebsabteilung ordentlich gek&uuml;ndigt werden. Die Unk&uuml;ndbarkeit kann nat&uuml;rlich auch, ohne gesetzliche Verpflichtung, im Arbeitsvertrag geregelt sein.<br /><br />Wichtig zu wissen ist nun aber, dass der Arbeitgeber immer noch eine au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung und zwar unter Berufung auf &sect; 626 B&uuml;rgerliches Gesetzbuch (BGB) aussprechen kann. Die Unk&uuml;ndbarkeit ist also auch nicht absolut.<br /><br />Nach &sect; 626 BGB kann auch unk&uuml;ndbaren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmern, die allgemeinen K&uuml;ndigungsschutz geniessen) gek&uuml;ndigt werden, falls der Arbeitgeber daf&uuml;r einen "wichtigen Grund" hat. Ein solcher wichtiger Grund f&uuml;r die au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung eines unk&uuml;ndbaren Arbeitnehmers ist h&auml;ufig ein erheblicher Pflichtversto&szlig;, kann aber auch eine Betriebsschlie&szlig;ung oder auch die vollst&auml;ndige Aufgabe bisheriger Arbeitsbereiche sein. Dabei muss der Arbeitgeber, wenn er einem ordentlich unk&uuml;ndbaren Arbeitnehmer aus in diesem Fall betriebsbedingten Gr&uuml;nden au&szlig;erordentlich k&uuml;ndigt, eine sog. Auslauffrist gew&auml;hren, die mindestens so lang ist, wie die K&uuml;ndigungsfrist, die er bei einer (aufgrund der Unk&uuml;ndbarkeit ausgeschlossenen) ordentlichen K&uuml;ndigung des Unk&uuml;ndbaren gew&auml;hren m&uuml;sste.<br /><br />Einen solchen Fall hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zu entscheiden. Es ging konkret um die Frage, ob auch die vollst&auml;ndige Aufgabe einer betrieblichen Funktion gen&uuml;gt. Im zu entscheidenden Fall handelte es sich um die Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten, die bislang mit eigenen Arbeitnehmern durchgef&uuml;hrt wurde. Bei einer Betriebsgr&ouml;&szlig;e von ca. 60 bis 80 Arbeitnehmer gab es in dem Betrieb zwei unk&uuml;ndbare Reinigungskr&auml;fte. Diesen wurde nun aufgrund des Outsourcing au&szlig;erordentlich aus betriebsbedingten gek&uuml;ndigt. <br /><br />Mit Recht?<br /><br />Das LAG entschied: Nein! Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11.<br /><br />In der Begr&uuml;ndung hei&szlig;t es, der Arbeitgeber k&ouml;nne sich - ebenso wie bei anderen Vertr&auml;gen - nicht ohne Weiteres von seiner Vertragsbindung gegen&uuml;ber dem Arbeitnehmer (sprich: der Unk&uuml;ndbarkeit) lossagen. Demzufolge h&auml;tte der Arbeitgeber, so das LAG, die ordentliche Unk&uuml;ndbarkeit der Reinigungskraft bereits bei der Erstellung seines unternehmerischen Konzepts in Rechnung stellen m&uuml;ssen. Und weil der Arbeitgeber nicht konkret belegen konnte, dass die Auslagerung der Reinigungsarbeiten auf Dritte "unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumg&auml;nglich" war, bestand aus Sicht des LAG kein wichtiger Grund f&uuml;r eine au&szlig;erordentliche K&uuml;ndigung der unk&uuml;ndbaren Reinigungskr&auml;fte.]]></content:encoded></item><item><title>K&#xfc;ndigung wegen ungerechtfertigter Mietminderung</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Mietrecht</category><dc:date>2012-02-01T19:25:04+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/kuendigungmietminderung.html#unique-entry-id-28</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/kuendigungmietminderung.html#unique-entry-id-28</guid><content:encoded><![CDATA[Bei einem berechtigten Mangel kann die Miete ohne Fristsetzung gemindert werden. &sect; 536 Absatz 1 Satz 1 BGB bestimmt: "Hat die Mietsache zur Zeit der &Uuml;berlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgem&auml;&szlig;en Gebrauch aufhebt, oder entsteht w&auml;hrend der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter f&uuml;r die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit." Die Miete wird also sozusagen "automatisch" kraft Gesetzes gemindert. Doch auch wenn keine Fristsetzung erforderlich ist, so muss dem Vermieter doch in jedem Fall der Mangel zur Kenntnis gebracht werden, damit er die Chance erh&auml;lt, Abhilfe zu schaffen. Einfach mindern und nichts tun geht also nicht.<br /><br />Die Minderung sollte auch keinesfalls zu hoch angesetzt werden! Denn eine ungerechtfertigte Mietminderung kann eine au&szlig;erordentliche ("fristlose") K&uuml;ndigung nach sich ziehen (vgl. BGH-Urteil Az.: VIII ZR 171/03).<br />Im zugrundeliegenden Fall k&uuml;rzte der Mieter die Miete um 30 Prozent. Er trug M&auml;ngel an der Heizung, D&auml;mmung und an den Fenstern vor. Der Vermieter widersprach der Mietminderung. Trotzdem entrichtete der Mieter &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum nur die gek&uuml;rzte Miete. Nach mehr als einem Jahr wurde es dem Vermieter zu dumm: Er k&uuml;ndigte das Mietverh&auml;ltnis und forderte vom Mieter, dass er die r&uuml;ckst&auml;ndige Miete begleichen solle.<br /><br />Vor Gericht bekam der Vermieter &uuml;berwiegend Recht: Die Richter sahen lediglich ein K&uuml;rzungsrecht um 5 Prozent wegen M&auml;ngeln an den Fenstern. Weitere behauptete Defekte konnte der Mieter vor Gericht nicht beweisen. Da es sich insoweit um eine ungerechtfertigte Mietminderung handelte, betrug die H&ouml;he der r&uuml;ckst&auml;ndigen Miete in der Konsequenz mehr als zwei Monatsmieten und eine fristlose K&uuml;ndigung des Mietverh&auml;ltnisses war gerechtfertigt.]]></content:encoded></item><item><title>Was gesagt werden muss: Die modifizierte Unterlassungserkl&#xe4;rung ist kein Allheilmittel</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Urheberrecht</category><dc:date>2012-01-01T18:13:58+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/wasgesagtwerdenmuss_unterlassungserklaerung.html#unique-entry-id-27</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/wasgesagtwerdenmuss_unterlassungserklaerung.html#unique-entry-id-27</guid><content:encoded><![CDATA[Das Internet steckt voller Verlockungen mehr oder weniger &uuml;berlegt Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Gleichzeitig scheint das Internet ebenso Abhilfe zu liefern, wenn es zur Aufforderung zu einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserkl&auml;rung gekommen ist. Nicht wenige Kollegen preisen eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserkl&auml;rung" geradezu als Allheilmittel. Nicht selten versucht sich der ertappte Nutzer dann auch selbst an der Modifizierung der an ihn gerichteten Unterlassungserkl&auml;rung, ohne zu ahnen, dass er es sehr wahrscheinlich nur noch schlimmer macht. Ich warne dringend davor, un&uuml;berlegt und vor allem ohne fachkundigen Beistand eine modifizierte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben. Tats&auml;chlich werden Sch&auml;den aber h&auml;ufig erst durch eine dilettantisch formulierte modifizierte Unterlassungserkl&auml;rung verursacht.<br /><br /><strong>Haben Sie es gewusst?</strong><br /><br />Mit einer modifizierten Unterlassungserkl&auml;rung verpflichten Sie sich 30 Jahre. K&ouml;nnen Sie sich wirklich sicher sein, dass Sie das zu unterlassende Verhalten nicht so ausgedr&uuml;ckt haben, dass Sie praktisch gar nichts mehr downloaden k&ouml;nnen? Dann k&ouml;nnen Sie auch gleich Ihren Internetanschlu&szlig; k&uuml;ndigen. Die Unterlassungserkl&auml;rung gilt als Vertrag und aus diesem Vertrag kommen Sie nicht mehr so einfach raus. Au&szlig;erdem haften Sie im Rahmen eines Vertragsverh&auml;ltnisses leicht auch f&uuml;r das Verhalten Dritter.<br />Da Sie die Vertragsstrafe an den Gegner zahlen m&uuml;ssen, hat dieser ein erhebliches Verfolgungsinteresse. Der l&auml;sst Sie bestimmt nicht mehr von der Angel.<br />Na, dann viel Spa&szlig; in der internetlosen Zukunft. Und das nur, weil Sie keinen anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen wollten und glaubten, es im Internet g&uuml;nstiger zu bekommen? Das hatten Sie ja schon von dem eigentlichen Download gedacht, nicht wahr?<br /><br /><strong>Was spricht gegen eine Unterwerfung?</strong><br /><br />Viel!<br /><ul class="disc"><li>Die Abmahnung kann dem Grunde nach unberechtigt sein!</li><li>Die Rechtsprechung ist uneinheitlich; ein versierter Anwalt kann einen Weg! finden, die ungekl&auml;rte Rechtslage nutzbar zu machen!</li><li>Sind die Beweise gegen Sie &uuml;berhaupt verwertbar?</li><li>Die Vertragsstrafe ist regelm&auml;&szlig;ig zu hoch angesetzt!</li><li>Die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserkl&auml;rung ist fast immer falsch und zu weit formuliert!</li></ul><br /><strong>Es kann g&uuml;nstiger sein, NICHT zu unterschreiben!</strong><br /><br />Streichen Sie lediglich die Kosten, werden Sie ohnehin verklagt, mit dem Nachteil, dass Sie die Unterlassungserkl&auml;rung anerkannt haben und diese nun gegen Sie wirkt. &Uuml;bernehmen Sie keinesfalls blind Textvorlagen aus dem Internet. Eine modifizierte Unterlassungserkl&auml;rung kann Ihre gesamte Existenz gef&auml;hrden, da die Haftung zeitlich und inhaltlich uferlos sein wird. Es gibt nur wenige Ausnahmef&auml;lle, in denen wirklich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserkl&auml;rung geraten werden kann. <br /><br />Auf keinen Fall ist eine modifizierte Unterlassungserkl&auml;rung abzugeben, wenn Sie der Meinung sind, die Ihnen vorgeworfene Tat nicht getan zu haben!<br /><br />Gerne stehe ich Ihnen zur Seite und unterbreite Ihnen ein unverbindliches Angebot.<br />]]></content:encoded></item><item><title>Porno-Darsteller darf sich nicht &#xfc;ber Berichterstattung wundern</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Zivilrecht</category><dc:date>2011-12-01T16:35:29+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/e01031fa26ed71f0f1de20ca270e23fb-26.html#unique-entry-id-26</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/e01031fa26ed71f0f1de20ca270e23fb-26.html#unique-entry-id-26</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>BGH sieht keine Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung</strong><br /><br />Wer in kommerziellen Pornofilmen auftritt, darf sich nicht &uuml;ber die Berichterstattung in den Medien wundern und auf die Einhaltung seiner Intimsph&auml;re pochen. Dies geht aus einem am Donnerstag, 1. Dezember 2011, ver&ouml;ffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe hervor (Az.: VI ZR 332/09). Denn das im Grundgesetz gesch&uuml;tzte Pers&ouml;nlichkeitsrecht begr&uuml;nde keinen Anspruch darauf, in der &Ouml;ffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, &bdquo;wie es seinem Selbstbild entspricht&ldquo; oder einem selbst genehm ist, so der VI. Zivilsenat.<br /><br />Geklagt hatte ein Bildhauer, der bei der Verleihung des Deutschen Filmpreises 2007 der &Ouml;ffentlichkeit als neuer Lebensgef&auml;hrte einer bundesweit bekannten deutschen Film- und Fernsehschauspielerin vorgestellt wurde. Am 21. Juni 2007 hatte die Bauer-Verlags-Zeitschrift &bdquo;Auf einen Blick&ldquo; &uuml;ber einen besonderen Nebenjob des K&uuml;nstlers berichtet.<br /><br />In dem beanstandeten Artikel mit dem Titel &bdquo;Wenn Frauen zu sehr lieben&ldquo; wurde der Kl&auml;ger als Pornodarsteller vorgestellt. Achtmal hat der K&uuml;nstler in Pornofilmen mitgewirkt und f&uuml;r diese auf dem Filmcover auch geworben. Die Bauer-Zeitschrift, die sich vorwiegend an Frauen ab 40 richtet, textete daraufhin: &bdquo;Und Fernsehstar ...? Was mag sie gef&uuml;hlt haben, als sie erfuhr dass ihr neuer Freund noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte &ndash; ohne Kondom nat&uuml;rlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere L&ouml;sung als Trennung geben?&ldquo;<br /><br />Der Bildhauer wollte diese Berichterstattung unterbinden und klagte auf Unterlassung. Sein im Grundgesetz gesch&uuml;tztes Pers&ouml;nlichkeitsrecht werde damit verletzt.<br /><br />Der BGH wies in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011 darauf hin, dass die Behauptung, der Kl&auml;ger sei als Pornodarsteller t&auml;tig gewesen und habe dabei kein Kondom benutzt, der Wahrheit entspreche und zul&auml;ssig sei. Zwar geh&ouml;re gerade der Kernbereich der Sexualit&auml;t zum Pers&ouml;nlichkeitsschutz. Der Kl&auml;ger k&ouml;nne sich jedoch nicht auf seine Intim- und Privatsph&auml;re berufen, da er von sich aus den Kernbereich seiner Sexualit&auml;t der &Ouml;ffentlichkeit zug&auml;nglich gemacht habe.<br /><br />Der Kl&auml;ger sei in allen Pornofilmen mit dem Gesicht erkennbar und dadurch auch identifizierbar gewesen. Er habe auch &bdquo;nicht nur an Massenszenen gleich einem Statisten mitgewirkt&ldquo;, so der BGH. Au&szlig;erdem habe er sogar auf den Pornofilmcovern f&uuml;r seine Werke geworben.<br /><br />Zwar liege eine Beeintr&auml;chtigung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechtes vor, weil mit der Berichterstattung &uuml;ber die Darstellung in Pornofilmen ohne Kondom die &Ouml;ffentlichkeit negativ beeinflusst werde. Dies habe der Kl&auml;ger jedoch hinzunehmen. Denn die &Ouml;ffentlichkeit habe ein &bdquo;nicht unerhebliches Informationsinteresse&ldquo; am neuen Lebensgef&auml;hrten der Schauspielerin. Au&szlig;erdem werde der Umgang mit Pornografie und &bdquo;safer sex&ldquo; kontrovers in der Gesellschaft diskutiert, so dass eine Berichterstattung gerechtfertigt sei.<br /><br />Den konkreten Fall verwies der BGH zum Kammergericht Berlin zur&uuml;ck. Dieses muss noch pr&uuml;fen, ob die Behauptung, dass der Kl&auml;ger seine Pornovergangenheit der Schauspielerin verschwiegen hat, eine &bdquo;unwahre Tatsachenbehauptung&ldquo; ist.]]></content:encoded></item><item><title>Keine Gerichtspost an &#x201e;Herrn Rosi&#x201c;</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Verfassungsrecht</category><dc:date>2011-12-01T16:34:04+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/74c66ac572437f2f1e5c296062eaecfe-25.html#unique-entry-id-25</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/74c66ac572437f2f1e5c296062eaecfe-25.html#unique-entry-id-25</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>Bundesverfassungsgericht st&auml;rkt Rechte Transsexueller<br /></strong><br />Anerkannte Transsexuelle k&ouml;nnen ab sofort nach ihrem gef&uuml;hlten Geschlecht eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingehen. Die Gerichte m&uuml;ssen die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sofort umsetzen und d&uuml;rfen Transsexuelle nicht auf eine gesetzliche Neuregelung vertr&ouml;sten, hei&szlig;t es in einem am Donnerstag, 1. Dezember 2011, ver&ouml;ffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 2027/11). Danach verletzen Gerichte die Pers&ouml;nlichkeitsrechte und Menschenw&uuml;rde einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen, wenn sie sie trotz bereits ge&auml;nderten Vornamens weiter als &bdquo;Herrn&ldquo; anreden.<br /><br />Die Beschwerdef&uuml;hrerin wurde gem&auml;&szlig; ihrer &auml;u&szlig;eren Geschlechtsmerkmale bei ihrer Geburt dem m&auml;nnlichen Geschlecht zugeordnet. Sie f&uuml;hlt sich jedoch als Frau, hat inzwischen nach dreij&auml;hriger gesetzlicher Wartezeit ihren Vornamen in &bdquo;Rosi&ldquo; ge&auml;ndert und unterzieht sich einer Hormontherapie. In ihrem Familien- und Freundeskreis lebt sie inzwischen vollst&auml;ndig als Frau. <br /><br />Nach dem Transsexuellengesetz erlaubt diese sogenannte kleine L&ouml;sung einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen jedoch keine Ehe mit einem Mann und keine Lebenspartnerschaft mit einer Frau. Dies setzt vielmehr eine operative Geschlechtsumwandlung und dauerhafte Unfruchtbarkeit der Transsexuellen voraus (sogenannte gro&szlig;e L&ouml;sung).<br /><br />Mit Beschluss vom 11. Januar 2011 (Az.: 1 BvR 3295/07) verwarf das Bundesverfassungsgericht dies als verfassungswidrig. Die operative Geschlechtsumwandlung bedeute eine &bdquo;massive Beeintr&auml;chtigung&ldquo; der k&ouml;rperlichen Unversehrtheit; der Gesetzgeber k&ouml;nne dies nicht verlangen. Im damaligen Fall sprach das Bundesverfassungsgericht einer ihren &auml;u&szlig;eren Geschlechtsmerkmalen nach m&auml;nnlichen Transsexuellen, die sich als homosexuelle Frau f&uuml;hlt, das Recht zu, mit ihrer Freundin eine Lebenspartnerschaft einzugehen.<br /><br />Nach der Ver&ouml;ffentlichung dieser Entscheidung forderte im nun entschiedenen Fall die Beschwerdef&uuml;hrerin das Standesamt auf, ihren Personenstand in &bdquo;weiblich&ldquo; zu &auml;ndern. Entsprechend k&ouml;nnte sie dann einen Mann heiraten oder eine Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingehen. Das Standesamt verweigerte dies. Im nachfolgenden Rechtsstreit sprachen die Gerichte die Beschwerdef&uuml;hrerin regelm&auml;&szlig;ig in m&auml;nnlicher Form an. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart adressierte seine Post an &bdquo;Herrn Rosi H.&ldquo;. &Uuml;ber den Antrag k&ouml;nne erst dann entschieden werden, wenn der Gesetzgeber eine neue Regelung getroffen hat.<br /><br />Doch bis dahin m&uuml;ssen Transsexuelle nicht warten, hei&szlig;t es nun in dem neuen Karlsruher Beschluss vom 27. Oktober 2011, &bdquo;weil dies die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts rechtswidrig verz&ouml;gert&ldquo;. Auch habe das OLG die Grundrechte der Beschwerdef&uuml;hrerin verletzt, indem es sie als &bdquo;Antragsteller&ldquo;, &bdquo;Beschwerdef&uuml;hrer&ldquo; und als &bdquo;Herr Rosi&ldquo; bezeichnet habe.]]></content:encoded></item><item><title>Urheberrechte auch auf Portr&#xe4;tfotos</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Urheberrecht</category><category>Europarecht</category><dc:date>2011-12-01T16:32:08+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/f89cc21a4de64e05176a6061275eca82-24.html#unique-entry-id-24</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/f89cc21a4de64e05176a6061275eca82-24.html#unique-entry-id-24</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>EuGH: Medien d&uuml;rfen Fotos eventuell als &bdquo;Zitat&ldquo; ver&ouml;ffentlichen</strong><br /><br />Die ersten Fotos des &ouml;sterreichischen Entf&uuml;hrungsopfers Natascha Kampusch gingen um die Welt. Doch ver&ouml;ffentlichen Medien im Zuge polizeilicher Ermittlungen Portr&auml;tfotos des Opfers, muss grunds&auml;tzlich auch der Urheber und die Quelle des Fotos genannt werden, entschied am Donnerstag, 1. Dezember 2011, der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-145/10). Andernfalls kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.<br /><br />Hintergrund des Rechtsstreits war 1998 die Entf&uuml;hrung der zehnj&auml;hrigen Natascha Kampusch in Wien durch den arbeitslosen Nachrichtentechniker Wolfgang Priklopil. Priklopil hatte das M&auml;dchen mehr als acht Jahre in einen schalldichten Raum unter seiner Garage gefangen gehalten und dort misshandelt. Erst im Alter von 18 Jahren konnte Kampusch fliehen. &Uuml;ber den Entf&uuml;hrungsfall berichteten weltweit die Medien.<br /><br />Auf der Suche nach dem M&auml;dchen hatte die &ouml;sterreichische Polizei 1998 einen Fahndungsaufruf gestartet und mehrere Portr&auml;tfotos ver&ouml;ffentlicht, die vor der Entf&uuml;hrung eine selbstst&auml;ndige Fotografin aufgenommen hatte. Als Kampusch aus ihrem Verlies fliehen konnte, verbreiteten mehrere Medien, darunter die &bdquo;S&uuml;ddeutsche Zeitung&ldquo;, &bdquo;Der Spiegel&ldquo; und die &bdquo;Bild&ldquo;, die alten Portr&auml;tfotos. Aktuelle Aufnahmen von Kampusch gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.<br /><br />Die Fotografin der Portr&auml;taufnahmen forderte daraufhin eine Entsch&auml;digung. Ihr Urheberrecht sei verletzt worden. Die beklagten Verlage meinten, dass f&uuml;r die Fotos nur ein schw&auml;cherer Urheberschutz gelten m&uuml;sse, da die k&uuml;nstlerischen Gestaltungsm&ouml;glichkeiten bei Portr&auml;taufnahmen begrenzt seien. Au&szlig;erdem stelle die Ver&ouml;ffentlichung der Aufnahmen ein zul&auml;ssiges &bdquo;Zitat&ldquo; dar. Denn die Fotos seien bereits von der Polizei 1998 verbreitet worden. Die Aufnahmen habe man zudem von einer Presseagentur erhalten, die die Urheberin der Fotos nicht gekennzeichnet habe.<br /><br />Doch auch auf Portr&auml;tfotos kann grunds&auml;tzlich ein Urheberschutz bestehen, entschied nun der EuGH. Dies sei dann der Fall, wenn die Fotografin darin ihre &bdquo;pers&ouml;nliche Note&ldquo; zum Ausdruck bringe &ndash; angefangen von der Beleuchtung bis hin zu K&ouml;rperhaltung der zu fotografierenden Person. Nur wenn die Fotos im Rahmen der &ouml;ffentlichen Sicherheit und in Abstimmung mit der Polizei ver&ouml;ffentlicht werden, liege generell keine Urheberrechtsverletzung vor.<br /><br />Sind Portr&auml;tfotos der &Ouml;ffentlichkeit in der Vergangenheit bereits &bdquo;rechtm&auml;&szlig;ig zug&auml;nglich gemacht worden&ldquo;, d&uuml;rfen die Aufnahmen aber auch noch sp&auml;ter als &bdquo;Zitat&ldquo; ver&ouml;ffentlicht werden, so der EuGH weiter. Soweit m&ouml;glich m&uuml;ssen dann allerdings die Quelle und der Name des Urhebers angegeben werden.<br /><br />Nach diesen Ma&szlig;gaben muss nun das Wiener Handelsgericht abschlie&szlig;end &uuml;ber die ver&ouml;ffentlichten Portr&auml;tfotos von Natascha Kampusch entscheiden.]]></content:encoded></item><item><title>Deutschland wegen Missachtung von Freiheitsrechten verurteilt</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Europarecht</category><dc:date>2011-12-01T16:30:40+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/2a3c3d9c421d93c7b379e459008a4fb9-23.html#unique-entry-id-23</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/2a3c3d9c421d93c7b379e459008a4fb9-23.html#unique-entry-id-23</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>EGMR r&uuml;gt Vorbeugehaft von Demonstranten w&auml;hrend G-8-Gipfel 2007<br /></strong><br />Der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) in Stra&szlig;burg hat die vorbeugende Inhaftierung von Demonstranten w&auml;hrend des G-8-Gipfels 2007 in Heiligendamm ger&uuml;gt (Az.: 8080/08 und 8577/08). Vorbeugehaft ist danach nur dann zul&auml;ssig, wenn es konkrete Anzeichen f&uuml;r Straftaten gibt, die sich anders nicht abwenden lassen. In den konkreten F&auml;llen h&auml;tte es schon als milderes Mittel ausgereicht, beanstandete Transparente zu beschlagnahmen, betonte der EGMR. Ob dies dann zul&auml;ssig gewesen w&auml;re, h&auml;tte man dann immer noch pr&uuml;fen k&ouml;nnen. Die Stra&szlig;burger Richter sprachen damit zwei M&auml;nnern eine Entsch&auml;digung von jeweils 3.000 Euro zu.<br /><br />Die beiden damals 22-J&auml;hrigen waren mit sieben Gleichgesinnten in einem Kleinbus auf dem Weg nach Heiligendamm. Auf einem Parkplatz vor einem Gef&auml;ngnis wurden sie von der Polizei kontrolliert. Dabei fanden die Beamten Transparente mit den Aufschriften &bdquo;freedom for all prisoners&ldquo; und &bdquo;free all now&ldquo;. Die beiden jungen M&auml;nner wurden festgenommen. Das Amtsgericht Rostock ordnete ihre Ingewahrsamnahme an, um &bdquo;einer Straftat vorzubeugen&ldquo;. Sie h&auml;tten offenbar zur gewaltsamen Befreiung von Gefangenen aufrufen wollen. Landgericht und Oberlandesgericht schlossen sich dem an.<br /><br />So blieben die M&auml;nner f&uuml;nfeinhalb Tage in Haft und konnten an den Demonstrationen gegen den G-8-Gipfel nicht teilnehmen. Der EGMR wertete dies als Versto&szlig; gegen ihre Freiheitsrechte und gegen die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit.<br /><br />Zur Begr&uuml;ndung erkl&auml;rten die Stra&szlig;burger Richter, eine konkrete Straftat sei nicht hinreichend greifbar gewesen. Schon die deutschen Gerichte seien sich nicht einig gewesen, ob die Transparente auf dem Gef&auml;ngnisparkplatz oder erst in Rostock entrollt werden sollten. Zudem sei die Aussage der Transparente mehrdeutig. Nach eigenen Angaben h&auml;tten die M&auml;nner gegen die hohe Anzahl von Vorbeuge-Inhaftierungen vor dem G-8-Gipfel protestieren wollen. So oder so h&auml;tte es in jedem Fall gereicht, einfach die Transparente zu beschlagnahmen, statt gleich die Demonstranten selbst wegzusperren.<br /><br />Weiter betonte der EGMR das gro&szlig;e &ouml;ffentliche Interesse an einer breiten Diskussion &uuml;ber die Auswirkungen der Globalisierung auf das Leben der Menschen. Dazu h&auml;tten die Demonstrationen gegen den G-8-Gipfel einen Beitrag liefern wollen. Mit dem mehrt&auml;gigen Freiheitsentzug h&auml;tten die Beh&ouml;rden nicht nur die beiden inhaftierten M&auml;nner rechtswidrig davon abgehalten, sondern vermutlich auch zahlreiche andere Menschen davon abgeschreckt, sich an diesen Demonstrationen zu beteiligen. Insgesamt habe Deutschland keinen &bdquo;angemessenen Ausgleich&ldquo; zwischen der schwierigen Sicherheitslage w&auml;hrend des G-8-Gipfels und den Freiheitsrechten der Beschwerdef&uuml;hrer gefunden, r&uuml;gten die Stra&szlig;burger Richter.]]></content:encoded></item><item><title>EuGH erschwert Kampf gegen Produktpiraterie</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Europarecht</category><dc:date>2011-12-01T16:28:40+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/044a260e28d8d72f306ffea070f4ea18-22.html#unique-entry-id-22</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/044a260e28d8d72f306ffea070f4ea18-22.html#unique-entry-id-22</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>Keine Beschlagnahme von Nachahmerprodukten auf der Durchreise</strong><br /><br />Produktf&auml;lschungen d&uuml;rfen in der Europ&auml;ischen Union nur dann beschlagnahmt werden, wenn sie auch f&uuml;r den Verkauf in der EU bestimmt sind. Befinden sich die Waren in einem Hafen oder Flughafen nur auf der Durchreise in Drittl&auml;nder, d&uuml;rfen die Zollbeh&ouml;rden dagegen nicht einschreiten, wie am Donnerstag, 1. Dezember 2011, der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az.: C-446/09 und C-495/09).<br /><br />Im ersten Fall sp&uuml;rten belgische Zollbeamte im Hafen von Antwerpen eine Ladung elektrischer Rasierapparate aus China auf, die sehr den gesch&uuml;tzten Modellen von Philips &auml;hneln. Das letztendliche Ziel der Rasierapparate war nicht n&auml;her bestimmt. Der belgische Zoll beschlagnahmte die Ware, Philips beantragte ihre Vernichtung.<br /><br />Im zweiten Fall geht es um eine Ladung gef&auml;lschter Nokia-Handys, ebenfalls aus China. Entdeckt wurden sie am Londoner Flughafen Heathrow. Der britische Zoll informierte Nokia &uuml;ber den Fund, verweigerte aber letztendlich die Zur&uuml;ckhaltung der Ware, weil die Handys f&uuml;r Kolumbien bestimmt seien.<br /><br />Wie dazu nun der EuGH entschied, d&uuml;rfen die Zollbeh&ouml;rden der EU-L&auml;nder Nachahmerprodukte nur dann als &bdquo;unerlaubt hergestellte Waren&ldquo; beschlagnahmen, wenn sie in der EU verkauft werden sollen. Einen Transfer in Drittl&auml;nder m&uuml;ssen die Beh&ouml;rden dagegen zulassen. Allerdings d&uuml;rfen die Beh&ouml;rden auch einschreiten, wenn die Hersteller der Produkte deren Herkunft und Ziel verschleiern oder wenn es Hinweise gibt, dass die Waren aus dem angegebenen Zielland au&szlig;erhalb der EU wieder zum Verkauf in der EU zur&uuml;ckgebracht werden sollen.<br /><br />&Uuml;ber beide F&auml;lle m&uuml;ssen danach nun die Gerichte in Belgien und Gro&szlig;britannien endg&uuml;ltig entscheiden.]]></content:encoded></item><item><title>Schwangere Arbeitslose k&#xf6;nnen Krankengeld erhalten</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Arbeitsrecht</category><dc:date>2011-12-01T16:26:34+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/5c5c5b7a42b885f96fe3bb23494a2f5a-21.html#unique-entry-id-21</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/5c5c5b7a42b885f96fe3bb23494a2f5a-21.html#unique-entry-id-21</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>Bundessozialgericht: Krankenkasse bei Besch&auml;ftigungsverbot zust&auml;ndig</strong><br /><br />Spricht ein Arzt gegen&uuml;ber einer schwangeren Arbeitslosen wegen gesundheitlicher Komplikationen ein Besch&auml;ftigungsverbot aus, kann sie statt Arbeitslosengeld das h&ouml;here Krankengeld von ihrer Krankenkasse beanspruchen. Die Bundesagentur f&uuml;r Arbeit (BA) ist dann nicht zur Zahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtet, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch, 30. November 2011 (Az.: B 11 AL 7/11/ R).<br /><br />Damit bekam die BA von den obersten Sozialrichtern im Wesentlichen recht. Geklagt hatte eine schwangere Arbeitslose aus dem Raum Koblenz. Sie bezog ab dem 10. Januar 2009 Arbeitslosengeld. Nur wenige Monate sp&auml;ter sprach der behandelnde Arzt wegen einer Geb&auml;rmuttererweiterung und einer Schwangerschaftsdiabetes noch vor Beginn der gesetzlichen Mutterschutzfrist ein Besch&auml;ftigungsverbot aus. Andernfalls bestehe ein Gesundheitsrisiko f&uuml;r Mutter und Kind.<br /><br />Die BA wollte daraufhin kein Arbeitslosengeld mehr zahlen. Denn die Frau stehe wegen des Besch&auml;ftigungsverbotes dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verf&uuml;gung. Die Arbeitslose brauche keinen Vermittler, sondern einen Arzt. Sie habe vielmehr Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.<br /><br />Die Arbeitslose hatte jedoch nur auf Zahlung von Arbeitslosengeld geklagt. Die BA m&uuml;sse als &bdquo;quasi Arbeitgeber&ldquo; angesehen werden. Die Beh&ouml;rde m&uuml;sse sich daher auch bei einem Besch&auml;ftigungsverbot an die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes halten.<br /><br />Der 11. Senat des BSG stellte nun fest, dass das Mutterschutzgesetz f&uuml;r schwangere Arbeitslose nicht generell anwendbar ist. Stehe die arbeitslose Schwangere einer Vermittlung durch die Arbeitsagentur wegen eines &auml;rztlich bescheinigten Besch&auml;ftigungsverbotes nicht zur Verf&uuml;gung, m&uuml;sse die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Ob die Frau tats&auml;chlich nicht von der Arbeitsagentur vermittelt werden konnte, muss nun das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz pr&uuml;fen. Das Verfahren wurde daher dorthin zur&uuml;ckverwiesen.<br /><br />Bei einem Anspruch auf Krankengeld k&ouml;nnte die Arbeitslose sogar besser fahren. Denn nach den gesetzlichen Vorschriften betr&auml;gt die H&ouml;he des Krankengeldes 70 Prozent des zuletzt bezogenen Bruttoarbeitseinkommens, h&ouml;chstens jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts. Das Arbeitslosengeld ist dagegen geringer. Es bel&auml;uft sich grunds&auml;tzlich auf 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens.]]></content:encoded></item><item><title>Gebetsverbot als letztes Mittel</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Verwaltungsrecht</category><dc:date>2011-12-01T13:19:10+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/f6085fa8ade214e6c98172bf41f1f89e-20.html#unique-entry-id-20</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/f6085fa8ade214e6c98172bf41f1f89e-20.html#unique-entry-id-20</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>Bundesverwaltungsgericht weist muslimischen Sch&uuml;ler in Berlin ab</strong><br /><br />Wollen Sch&uuml;ler w&auml;hrend der Schulpausen rituelle Gebete durchf&uuml;hren, m&uuml;ssen Mitsch&uuml;ler und Lehrer dies grunds&auml;tzlich ertragen. Ein Verbot solcher &bdquo;fremder Glaubensbekundungen&ldquo; ist allerdings als letztes Mittel zul&auml;ssig, wenn nur so der Schulfriede gewahrt werden kann, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch, 30. November 2011 (Az.: 6 C 20.10). Die Leipziger Richter wiesen damit die Klage des Berliner Gymnasiasten Yunus M. ab, dem das Beten Richtung Mekka von seiner Schule verboten wurde.<br /><br />M. hatte als 16-J&auml;hriger mit mehreren Mitsch&uuml;lern in der Pause auf dem Schulflur Richtung Mekka gebetet. Sein Glaube schreibe ihm ein Gebet zur Mittagszeit vor. Trotzdem hatte die Schulleiterin die Gebete verboten. <br /><br />Vor Gericht begr&uuml;ndete die Schulleiterin dies mit der kulturellen und religi&ouml;sen Vielfalt am Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding. Rituelle Gebete w&uuml;rden die ohnehin schon bestehenden Konflikte versch&auml;rfen.<br /><br />Auch nach den Feststellungen der Gerichte war es insbesondere unter muslimischen Sch&uuml;lern zu erheblichem Streit um die Gebete gekommen. Anh&auml;nger strengerer islamischer Glaubensrichtungen h&auml;tten muslimischen Mitsch&uuml;lern vorgeworfen, nicht den Vorgaben des Korans zu folgen. Die Einrichtung eines eigenen Gebetsraums w&uuml;rde nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Anforderungen an die Schule bez&uuml;glich Organisation und Sicherheit sprengen.<br /><br />Unter solchen Voraussetzungen ist ein Verbot ritueller Gebete zul&auml;ssig, best&auml;tigte nun das Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig betonte es aber den Ausnahmecharakter einer solchen Ma&szlig;nahme als letztem Mittel, wenn innerschulischen Konflikten mit erzieherischen Ma&szlig;nahmen nicht mehr beizukommen ist.<br /><br />Die Schulverwaltung d&uuml;rfe Gebete in der Schule nicht generell unterbinden. &bdquo;Im Gegenteil ist ein Sch&uuml;ler aufgrund der im Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit grunds&auml;tzlich berechtigt, au&szlig;erhalb der Unterrichtszeit in der Schule ein Gebet zu verrichten, wenn dies einer Glaubensregel seiner Religion entspricht.&ldquo; Auch die sogenannte negative Glaubensfreiheit &auml;ndere daran nichts. Mitsch&uuml;ler und Lehrer h&auml;tten keinen Anspruch, &bdquo;vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religi&ouml;sen Symbolen&ldquo; verschont zu bleiben. Das Grundgesetz verlange &bdquo;keine Schule, die von jeglichen religi&ouml;sen Bez&uuml;gen freigehalten wird&ldquo;. Die Duldung religi&ouml;ser Handlungen in der Schule stelle die staatliche Neutralit&auml;t nicht infrage.<br /><br />Im konkreten Fall allerdings drohten rituelle Gebete den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und einen ordnungsgem&auml;&szlig;en Unterricht am Berliner Diesterweg-Gymnasium zu gef&auml;hrden, so das Bundesverwaltungsgericht weiter zur Begr&uuml;ndung. Nach den klaren Feststellungen der Vorinstanzen w&uuml;rden sich durch rituelle Gebete im Schulflur ohnehin bestehende religi&ouml;se Konflikte erheblich versch&auml;rfen. Das Verbot sei daher gerechtfertigt.]]></content:encoded></item><item><title>Zollkontrolle ist keine Raucherkontrolle</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Steuerrecht</category><dc:date>2011-12-01T12:53:13+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/9c35e9bea63424a79711ac5abf0072ce-19.html#unique-entry-id-19</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/9c35e9bea63424a79711ac5abf0072ce-19.html#unique-entry-id-19</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>BFH: Zollfreie Zigaretten d&uuml;rfen an Angeh&ouml;rige verschenkt werden</strong><br /><br />Zollbeamte m&uuml;ssen sich nicht um die Rauchgewohnheiten der Grenzg&auml;nger k&uuml;mmern. Diese d&uuml;rfen auch dann eine Stange Zigaretten zollfrei mitnehmen, wenn sie selbst gar nicht rauchen, die Glimmst&auml;ngel aber an nahe Angeh&ouml;rige verschenken wollen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Mittwoch, 30. November 2011, in M&uuml;nchen ver&ouml;ffentlichten Beschluss entschied (Az: VII R 59/10).<br /><br />Zigaretten, Spirituosen und Sekt unterliegen speziellen Verbrauchssteuern, die in den verschiedenen L&auml;ndern sehr unterschiedlich hoch sind. Dank EU-Binnenmarkt d&uuml;rfen diese Waren trotzdem f&uuml;r den Eigenbedarf mitgenommen werden, ohne dass der Zoll die deutschen Steuern nacherhebt. Dabei gibt es bestimmte Obergrenzen, etwa eine Stange Zigaretten, die der Zoll noch als Eigenbedarf akzeptiert.<br /><br />Im Streitfall kam die Kl&auml;gerin mit ihrem Vater und ihren Gro&szlig;eltern aus Polen zur&uuml;ck. Jeder hatte eine Stange Zigaretten gekauft. Nach dem Grenz&uuml;bertritt schenkten Vater und Gro&szlig;eltern ihre Stange der Tochter beziehungsweise Enkelin. Auf ihrer Heimreise geriet diese in eine mobile Zollkontrolle. Ihre vier Stangen Zigaretten k&ouml;nnten nicht f&uuml;r den Eigenbedarf erworben worden sein, meinten die Beamten und wollten daher nachtr&auml;glich noch Steuern kassieren.<br /><br />Der BFH freilich fasste sich ein Herz f&uuml;r die Raucherin. Das Steuerprivileg stehe nicht nur Rauchern zu, urteilten die M&uuml;nchner Richter. Auch wer &bdquo;aus eigenem Entschluss Geschenke f&uuml;r nahe Familienangeh&ouml;rige einkauft&ldquo;, sei beg&uuml;nstigt. Denn dies &auml;ndere dann &bdquo;nichts am pers&ouml;nlichen Charakter des Erwerbs&ldquo;.<br /><br />Einzige Voraussetzung sei, so der BFH in seinem Beschluss vom 8. September 2011, dass jeder seine Stange Zigaretten selbst &uuml;ber die Grenze bringt. W&uuml;rden dagegen Andere oder gar ein Transportunternehmen beauftragt, gehe die Steuerfreiheit verloren.]]></content:encoded></item><item><title>Kein gewerblicher Flohmarkt am Sonntag</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Verwaltungsrecht</category><dc:date>2011-12-01T12:46:06+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/65fc12ab6122a8f14a4f8c09edd43b5e-18.html#unique-entry-id-18</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/65fc12ab6122a8f14a4f8c09edd43b5e-18.html#unique-entry-id-18</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>OVG Koblenz: Laut Grundgesetz soll Erwerbsarbeit ruhen</strong><br /><br />An Sonn- und Feiertagen d&uuml;rfen in der Regel keine gewerblichen Floh- und Tr&ouml;delm&auml;rkte stattfinden. Nach dem Grundgesetz solle an diesen Tagen die Erwerbsarbeit &bdquo;grunds&auml;tzlich ruhen&ldquo;, hei&szlig;t es in einem am Mittwoch, 30. November 2011, bekanntgegebenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az.: 6 A 10594/11.OVG). Allerdings k&ouml;nnten die L&auml;nder diese verfassungsrechtlichen Vorgaben &bdquo;im Hinblick auf eine ge&auml;nderte soziale Wirklichkeit lockern&ldquo;.<br /><br />Eine gewerbliche Veranstalterin hatte f&uuml;r den 20. Februar 2011, ein Sonntag, einen Flohmarkt in einer Koblenzer Sporthalle angemeldet. Die Stadt verweigerte die Genehmigung.<br /><br />Zu Recht, wie nun das OVG entschied. Das Grundgesetz wolle an Sonn- und Feiertagen &bdquo;Arbeitsruhe&ldquo;. Dies habe sozialpolitische Gr&uuml;nde, diene aber auch der Religionsaus&uuml;bung.<br /><br />Das Landesfeiertagsgesetz Rheinland-Pfalz verbiete daher vorrangig alle &ouml;ffentlich bemerkbaren T&auml;tigkeiten, die &bdquo;dem Wesen des Sonn- und Feiertages&ldquo; widerspr&auml;chen. Hierunter fielen auch gewerbliche Floh- und Tr&ouml;delm&auml;rkte, mit denen die Veranstalter ihren Lebensunterhalt verdienen, urteilte das OVG.<br /><br />Allerdings d&uuml;rften die L&auml;nder in gewissem Umfang auch Ausnahmen zulassen, so die Koblenzer Richter weiter. So seien in Rheinland-Pfalz Floh- und Tr&ouml;delm&auml;rkte an verkaufsoffenen Sonntagen erlaubt. Auch traditionelle Weihnachtsm&auml;rkte seien an Sonntagen zul&auml;ssig.<br /><br />Mit seinem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 16. November 2011 best&auml;tigte das OVG eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 4. April 2011 (Az.: 3 K 1586/10.KO).]]></content:encoded></item><item><title>Versuchter Bank&#xfc;berfall ohne Bank</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Strafrecht</category><dc:date>2011-11-29T18:23:56+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/111129_falscheBank.html#unique-entry-id-17</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/111129_falscheBank.html#unique-entry-id-17</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>Landgericht Osnabr&uuml;ck: Irrtum sch&uuml;tzt vor Strafe nicht</strong><br /><br />Verwechselt ein Bankr&auml;uber eine physiotherapeutische Praxis mit einer Bank, f&auml;llt deshalb die Strafe nicht geringer aus. Das Landgericht Osnabr&uuml;ck hat am Dienstag, 29. November 2011, einen 57-J&auml;hrigen Angeklagten aus dem nieders&auml;chsischen Geeste zu einer siebenj&auml;hrigen Gef&auml;ngnisstrafe wegen erpresserischen Menschenraubes, schweren Raubes und Diebstahls verurteilt.<br /><br />Der Mann hatte am 11. Mai 2011 einen versuchten Bank&uuml;berfall begangen &ndash; ohne jedoch seine Tat besonders zu planen. Mit einer Pistolenattrappe st&uuml;rzte er in ein Geb&auml;ude, an dem au&szlig;en eine Sparkassenwerbung befestigt war. Doch statt in einer Bank landete der verhinderte Bankr&auml;uber in einer physiotherapeutischen Praxis. Die eigentliche Sparkasse befand sich seit zehn Jahren nicht mehr in dem Geb&auml;ude. Die letzten &Uuml;berbleibsel waren nur noch ein Geldautomat und ein Kontoauszugsdrucker.<br /><br />Als der Angeklagte seinen Irrtum bemerkte, zwang er eine im Eingangsbereich stehende Frau, 400 Euro vom Geldautomaten abzuheben. Eigentlich hatte er vor, bei dem beabsichtigten Bank&uuml;berfall mindestens 10.000 Euro zu erbeuten. Seine Flucht trat der 57-J&auml;hrige schlie&szlig;lich in einem zuvor gestohlenen Auto an.<br /><br />Das Landgericht hielt eine harte Strafe von sieben Jahren Haft f&uuml;r angemessen. Zwar habe der Angeklagte gestanden und nur einen geringen Betrag erbeutet. Der Angeklagte sei aber ein Serienstraft&auml;ter. So sei er in den letzten 40 Jahren bereits 22-mal verurteilt worden. Auch sein Opfer habe nach dem &Uuml;berfall unter gesundheitlichen Folgen zu leiden. Dies habe zur Strafversch&auml;rfung beigetragen.]]></content:encoded></item><item><title>BGH sch&#xfc;tzt Bankkunden bei Missbrauch von Geldkarten</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Zivilrecht</category><category>Bankrecht</category><dc:date>2011-11-29T18:21:34+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/111129_SchutzBankkunden.html#unique-entry-id-16</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/111129_SchutzBankkunden.html#unique-entry-id-16</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>Haftung der Karteninhaber mehrfach begrenzt</strong><br /><br />Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Bankkunden besser vor den Kosten eines Missbrauchs ihrer Geldkarten gesch&uuml;tzt. Nach dem am Dienstag, 29. November 2011, verk&uuml;ndeten Urteil ist die private Haftung begrenzt; wird die Karte kopiert, kann die Bank nicht ohne Weiteres von einem fahrl&auml;ssigen Verhalten des Kunden ausgehen (Az.: XI ZR 370/10).<br /><br />Im Streitfall hatte ein Kunde der Baden-W&uuml;rttembergischen Bank in einem &bdquo;Am&uuml;sierbetrieb&ldquo; mit seiner Kreditkarte bezahlt. Die Karte war auch f&uuml;r Barabhebungen gedacht. Nachts wurden dann unter Verwendung der richtigen Geheimnummer sechsmal 500 Euro abgehoben. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen von seinem Konto und k&uuml;ndigte den Kreditkartenvertrag. Die Bank klagte daraufhin auf Zahlung von 3.000 Euro.<br /><br />Der BGH zog mit seinem Urteil nun drei verschiedene Schutzmechanismen f&uuml;r die Bankkunden ein. Zun&auml;chst verwiesen die Karlsruher Richter auf die Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen der Bank, die bei einer Verlustmeldung innerhalb von 24 Stunden die Haftung des Kunden auf 50 Euro begrenzen. Eine solche allgemein gehaltene Klausel gelte unabh&auml;ngig vom Verschulden des Kunden, urteilte der BGH.<br /><br />Zweitens verwies der BGH auf die &uuml;bliche Klausel, mit der die Abhebungen begrenzt werden &ndash; im konkreten Fall auf 1.000 Euro pro Tag. Nach dem Karlsruher Urteil sch&uuml;tzt eine solche Klausel nicht nur die Bank, sondern auch den Kunden. Sorge die Bank nicht daf&uuml;r, dass die Karte tats&auml;chlich auch nur Abhebungen in dem vorgesehenen Umfang erm&ouml;glicht, m&uuml;sse der Kunde f&uuml;r dar&uuml;ber hinausgehende Abhebungen nicht haften.<br /><br />Drittens soll im Streitfall das Landgericht Ulm die Behauptung des Bankkunden pr&uuml;fen, seine Karte m&uuml;sse in dem Am&uuml;sierbetrieb kopiert worden sein. Denn nur wenn die Originalkarte zusammen mit der Geheimnummer verwendet werde, k&ouml;nne die Bank in der Regel davon ausgehen, dass der Kunde die Geheimnummer fahrl&auml;ssig in der N&auml;he der Karte verwahrt hat. Bei einer Kopie der Karte gelte dies nicht. &bdquo;Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen&ldquo;, betonten die Karlsruher Richter.]]></content:encoded></item><item><title>Auch Beinahe-Unfall kann Arbeitsunfall sein</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Arbeitsrecht</category><dc:date>2011-11-29T18:19:44+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/111129_beinaheunfall.html#unique-entry-id-15</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/111129_beinaheunfall.html#unique-entry-id-15</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>BSG: Notbremsung mit S-Bahn kann zu Gesundheitsst&ouml;rung f&uuml;hren<br /></strong><br />Kann ein Lok-F&uuml;hrer mit einer Notbremsung einen Unfall noch verhindern, kann auch der Beinahe-Unfall als Arbeitsunfall gewertet werden. Dies geht aus zwei am Dienstag, 29. November 2011, verk&uuml;ndeten Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor (Az.: B 2 U 10/11 R und B 2 U 23/10 R). F&uuml;hrt der Beinahezusammensto&szlig; bei dem Eisenbahner zu einer Posttraumatischen Belastungsst&ouml;rung, muss die gesetzliche Unfallversicherung f&uuml;r entstandene Gesundheitssch&auml;den aufkommen, so der 2. Senat.<br /><br />Im konkreten Fall war der Kl&auml;ger S-Bahn-Fahrer in Berlin. Im M&auml;rz und Juni 2007 hatte er zwei Beinahe-Unf&auml;lle. In einem Fall f&uuml;hrte er vor der Einfahrt in den S-Bahnhof Berlin-Tegel vor einer geschlossenen Schranke eine Notbremsung durch, weil er einen Fu&szlig;g&auml;nger auf dem Gleis wahrnahm. Der Zug soll nur zwei Meter vor der Person zum Stehen gekommen sein. Ob der S-Bahn-Fahrer sich die Person nur eingebildet hat oder diese tats&auml;chlich auf dem Gleis stand, konnte nicht mehr ermittelt werden.<br /><br />Bei dem zweiten Beinahezusammensto&szlig; f&uuml;hrte der Kl&auml;ger ebenfalls eine Schnellbremsung durch, weil sich ein Pkw auf dem Gleis befand. Nach beiden Vorf&auml;llen wurde bei dem Kl&auml;ger eine Posttraumatische Belastungsst&ouml;rung festgestellt, die zeitweise zur Arbeitsunf&auml;higkeit f&uuml;hrte. Von der Eisenbahn-Unfallkasse wollte der Mann nun die beiden Ereignisse als Arbeitsunfall anerkannt haben. Schlie&szlig;lich sei es Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitnehmer vor berufstypischen Unfallereignissen zu sch&uuml;tzen.<br /><br />Die Eisenbahn-Unfallkasse lehnte dies jedoch ab. Eine Notbremsung sei f&uuml;r einen Lok-F&uuml;hrer ein ganz normaler Arbeitsvorgang. Einen wirklichen Unfall habe es ja nicht gegeben. H&auml;tte er tats&auml;chlich jemanden &uuml;berfahren und danach eine psychische St&ouml;rung entwickelt, w&auml;re der Arbeitsunfall eindeutig.<br /><br />K&ouml;nne bereits jede schnelle Bremsung mit einem dabei erlittenen Erschrecken als Arbeitsunfall gewertet werden, w&uuml;rde dies ins Uferlose gehen, so die Unfallkasse. Bei den Eisenbahnern gebe es &bdquo;massenhaft&ldquo; F&auml;lle, bei denen nach einem Fast-Zusammensto&szlig; die Lok-F&uuml;hrer eine Verletztenrente wegen einer erlittenen psychischen St&ouml;rung geltend machen. Auch jeder Autofahrer k&ouml;nne dann auf dem Arbeitsweg bei einem erlittenen Beinahezusammensto&szlig; mit einem Fu&szlig;g&auml;nger oder einem anderen Pkw unter Umst&auml;nden einen Arbeitsunfall f&uuml;r sich reklamieren.<br /><br />Das BSG stellte nun klar, dass auch ein Beinahe-Unfallereignis, welches im Rahmen der versicherten T&auml;tigkeit &uuml;blich ist, als Arbeitsunfall gelten kann. Entscheidend sei, dass ein von au&szlig;en kommendes, pl&ouml;tzlich auftretendes Ereignis zu einer Gesundheitsst&ouml;rung bei dem Versicherten f&uuml;hrt.<br /><br />Dennoch hat das BSG die Beinahe-Unf&auml;lle bei dem S-Bahn-F&uuml;hrer noch nicht als Arbeitsunfall werten k&ouml;nnen. So war bei dem ersten Unfallereignis gar nicht nachgewiesen, dass tats&auml;chlich ein Fu&szlig;g&auml;nger auf dem Gleis stand. Das Landessozialgericht hatte nur festgestellt, dass der Kl&auml;ger gebremst hat. Dies reiche f&uuml;r einen Arbeitsunfall aber nicht aus, denn es fehlt an dem &bdquo;&auml;u&szlig;eren Ereignis&lsquo;, welches zu der Notbremsung und der folgenden Belastungsst&ouml;rung gef&uuml;hrt hat, so der 2. Senat.<br /><br />Anders sehe dies m&ouml;glicherweise bei dem 2. Unfallereignis aus, als das Fahrzeug auf dem Gleis stand. In diesem Fall verwies das BSG das Verfahren an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zur&uuml;ck. Dieses muss noch kl&auml;ren, ob der Beinahezusammensto&szlig; urs&auml;chlich mit der Posttraumatischen Belastungsst&ouml;rung zusammenh&auml;ngt. Werde dies bejaht, liege ein Arbeitsunfall vor.]]></content:encoded></item><item><title>Kein Erbanteil an noch zu Lebzeiten beg&#xfc;nstigter Stiftung</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Zivilrecht</category><category>Erbrecht</category><dc:date>2011-11-29T18:17:05+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/111129_suhrkamp.html#unique-entry-id-14</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/111129_suhrkamp.html#unique-entry-id-14</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>BGH kl&auml;rt Streit um Nachlass des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld<br /></strong><br />Unternehmensanteile, die der Unternehmer mit seinem Tod in eine Stiftung einbringt, k&ouml;nnen dem Zugriff der Erben komplett entzogen sein. Im Fall des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld hat dies am Dienstag, 29. November 2011, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zumindest dann bejaht, wenn auch unternehmerische Mitwirkungsrechte auf die Stiftung &uuml;bergehen (Az.: II ZR 306/09).<br /><br />Siegfried Unseld leitete als Verleger den Suhrkamp- und den Insel-Verlag. Er starb am 26. Oktober 2002. Vor seinem Tod brachte er 30 Prozent seiner Verlagsanteile vertraglich in eine neu gegr&uuml;ndete Stiftung ein, die Siegfried Unseld Stiftung, die alle zwei Jahre einen Literaturpreis vergibt. Die &Uuml;bertragung sollte mit seinem Tod wirksam werden. Als alleinigen Erben setzte der Verleger die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung ein. Deren Zweck ist es, den literarischen Anspruch der Suhrkamp/Insel-Gruppe zu sichern, aber bei Bedarf auch Nachkommen der Familie zu unterst&uuml;tzen.<br /><br />Sohn Joachim Unseld machte sein Pflichterbe geltend und meinte, dessen H&ouml;he m&uuml;sse auch den Wert der Siegried Unseld Stiftung ber&uuml;cksichtigen.<br /><br />Wie zuvor schon das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main widersprach dem nun auch der BGH. Schon mit Vertr&auml;gen vom Oktober 2001 seien die 30-Prozent-Anteile der Siegfried Unseld Stiftung &bdquo;rechtswirksam geschenkt worden&ldquo;. Schon diese Vertr&auml;ge s&auml;hen vor, dass die Stiftung nicht nur Gewinnanteile, sondern auch Mitspracherechte bei der weiteren Verwaltung des Familienerbes bekommen solle. Daher seien ihre Anteile nicht mehr in den Nachlass gefallen und somit &bdquo;bei der Berechnung des Pflichtteilanspruchs nicht zu ber&uuml;cksichtigen&ldquo;.]]></content:encoded></item><item><title>Verk&#xe4;ufer haftet nicht f&#xfc;r gestohlene Handys</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Arbeitsrecht</category><dc:date>2011-11-29T18:13:50+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/111129_arbeitnehmerhaftung.html#unique-entry-id-13</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/111129_arbeitnehmerhaftung.html#unique-entry-id-13</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>Arbeitsgericht Oberhausen sch&uuml;tzt &bdquo;technischen Verkaufsberater&ldquo;</strong><br /><br />Wegen nur leichter Unachtsamkeit m&uuml;ssen Verk&auml;ufer nicht f&uuml;r gestohlene Ware haften. Das hat das Arbeitsgericht Oberhausen mit einem am Dienstag, 29. November 2011, bekanntgegebenen Urteil im Fall eines Handy-Verk&auml;ufers entschieden (Az.: 2 Ca 1013/11).<br /><br />Der &bdquo;technische Verkaufsberater&ldquo; bekam ein Monatsgehalt von 1.200 Euro plus Provisionen &ndash; f&uuml;r April und Mai 2011 zusammen 237 Euro. W&auml;hrend er sich in einem Verkaufsgespr&auml;ch befand, wurden am 5. Mai 2011 aus dem Lager des Ladens zw&ouml;lf hochwertige Mobiltelefone gestohlen &ndash; nach Angaben des Ladenbetreibers mit einem Wert von zusammen 6.040 Euro. Der Ladeninhaber zahlte daher im Mai 2011 weder Lohn noch Provisionen aus und verlangte, der Verk&auml;ufer m&uuml;sse auch den restlichen Schaden noch ersetzen.<br /><br />Doch das muss er nicht, und der Verkaufsberater bekommt auch den einbehaltenen Lohn noch ausgezahlt, urteilte das Arbeitsgericht. Dem Kl&auml;ger sei &bdquo;nur leichteste Fahrl&auml;ssigkeit anzulasten&ldquo;. Eine Haftung komme daher nicht in Betracht. <br /><br />Auch bei Diebst&auml;hlen in einem Laden seien die allgemeinen Grunds&auml;tze der Arbeitnehmerhaftung anzuwenden, so das Arbeitsgericht zur Begr&uuml;ndung seines am 24. November 2011 verk&uuml;ndeten Urteils. Nach diesen Grunds&auml;tzen tr&auml;gt bei leichter Fahrl&auml;ssigkeit der Arbeitgeber den Schaden allein. Bei mittlerer Fahrl&auml;ssigkeit wird geteilt, und nur bei grober Fahrl&auml;ssigkeit oder Vorsatz haftet voll der Arbeitnehmer.]]></content:encoded></item><item><title>Mord an Pizzab&#xe4;cker kein Arbeitsunfall</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Zivilrecht</category><category>Arbeitsrecht</category><dc:date>2011-11-28T16:29:50+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/111128_MordkeinArbeitsunfall.html#unique-entry-id-12</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/111128_MordkeinArbeitsunfall.html#unique-entry-id-12</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>LSG Stuttgart: Betrieblicher Zusammenhang fehlt</strong><br /><br />Wird ein Arbeitnehmer auf einer beruflichen Dienstfahrt von seinem Sohn ermordet, ist dies kein Arbeitsunfall. Denn Vater-Sohn-Konflikte sind dem privaten Bereich zuzuordnen, ein betrieblicher Zusammenhang liegt nicht vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-W&uuml;rttemberg in Stuttgart in einem am Montag, 28. November 2011 bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 2 U 5633/10). Damit scheiterte die Witwe mit ihrer Klage auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.<br /><br />Hintergrund des Rechtsstreits war die Ermordung ihres Ehemannes durch den gemeinsamen Sohn. Die Frau betrieb zwei Pizzerien. Ihr Mann war offiziell als Pizzab&auml;cker angestellt. Als der 38-j&auml;hrige arbeitslose Sohn des Paares den Vater zum Steuerberater begleitete, kam es zum Ungl&uuml;ck. Auf der R&uuml;ckfahrt fuhr der Sohn seinen 59-j&auml;hrigen Vater in ein einsames Industriegebiet und t&auml;uschte eine Panne vor.<br /><br />Der Sohn lockte dabei seinen Vater zum Kofferraum. Mit einem zuvor bereitgelegten Hammer schlug er mindestens achtmal auf den Kopf seines wehrlosen Opfers ein. Der Vater versuchte zwar zu fliehen, wurde jedoch vom Sohn schlie&szlig;lich mit Benzin &uuml;bergossen und angez&uuml;ndet. Das Motiv der Tat waren mehrere aufgestaute famili&auml;re Probleme sowie eine sexuelle Bel&auml;stigung der Freundin des Sohnes durch den Vater. Der 38-J&auml;hrige wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.<br /><br />Die Witwe des Ermordeten erhielt schlie&szlig;lich Opferentsch&auml;digung. Von der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte sie jedoch zus&auml;tzlich noch eine Witwenrente. Schlie&szlig;lich sei ihr Mann auf dem R&uuml;ckweg vom Steuerberater ermordet worden. Es handele sich hierbei um eine T&auml;tigkeit, die unter Unfallversicherungsschutz stehe. Der Mord m&uuml;sse daher ebenso behandelt werden, wie ein Arbeitsunfall.<br /><br />Das LSG konnte in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 jedoch nicht den f&uuml;r eine Unfallentsch&auml;digung notwendigen betrieblichen Zusammenhang erkennen. Dass der Sohn den Vater gerade auf dem R&uuml;ckweg vom Steuerberater ermordet hatte, sei reiner Zufall gewesen. Mit der Berufst&auml;tigkeit des Ermordeten stehe die Tat in keinem Zusammenhang.<br /><br />Die lange geplante Ermordung h&auml;tte auch zu einem anderen Zeitpunkt passieren k&ouml;nnen, so die Stuttgarter Richter. Der Mord sei wegen famili&auml;rer Zerw&uuml;rfnisse begangen worden. Bereits in seiner Kindheit habe der Sohn einen &bdquo;abgrundtiefen Hass&ldquo; gegen seinen Vater entwickelt. ]]></content:encoded></item><item><title>Keine Abfindung f&#xfc;r die blonde &#x201e;Schneegans&#x201c;</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Zivilrecht</category><category>Arbeitsrecht</category><dc:date>2011-11-28T16:26:38+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/111128_BlondeGans.html#unique-entry-id-11</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/111128_BlondeGans.html#unique-entry-id-11</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>LAG Chemnitz: Wenn Schulleiter geht, kann Lehrerin bleiben</strong><br /><br />Nach einer Beleidigung durch den Chef scheidet die Aufl&ouml;sung eines Arbeitsverh&auml;ltnisses gegen Geld aus, wenn dieser Chef gar nicht mehr in der Firma arbeitet. Die Weiterarbeit k&ouml;nne dann nicht mehr unzumutbar sein, hei&szlig;t es in einem am Montag, 28. November 2011, schriftlich ver&ouml;ffentlichten Urteil des S&auml;chsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) in Chemnitz (Az: 9 Sa 103/11). Es wies damit die Klage einer Lehrerin ab.<br /><br />Die Lehrerin arbeitete in einer Einrichtung f&uuml;r Berufsbildung. Ihr scheidender Chef hatte sie zun&auml;chst als m&ouml;gliche Nachfolgerin vorgesehen. Als die Lehrerin nicht begeistert zugriff, brachte der Schulleiter seine Entt&auml;uschung recht merkw&uuml;rdig zum Ausdruck: Sie solle nicht so &bdquo;zickig und bockig&ldquo; sein; da sie blond sei, habe sie doch gute Chancen auf den Posten. Und, so jedenfalls die Lehrerin, er nannte sie eine &bdquo;Schneegans&ldquo;. <br /><br />Dies alles sei &bdquo;grob ungeh&ouml;rig&ldquo;, meinte die Lehrerin und verlangte die Aufl&ouml;sung ihres Arbeitsverh&auml;ltnisses gegen Zahlung einer Abfindung von mindestens 16.200 Euro.<br /><br />Nun seien sowohl die Gro&szlig;e Schneegans (Anser caerulescens atlanticus) wie auch die Kleine Schneegans (Anser caerulescens caerulescens) &bdquo;&auml;u&szlig;erst anmutige und ausgesprochen sch&ouml;ne Tiere aus der Familie der Entenv&ouml;gel&ldquo;, hei&szlig;t es in dem Chemnitzer Urteil. Dennoch k&ouml;nne es aber keinen Zweifel geben, dass eine solche Bezeichnung ebenso wie die anderen Anw&uuml;rfe des ehemaligen Schulleiters &bdquo;in einem Personalgespr&auml;ch nichts zu suchen haben&ldquo;. Grunds&auml;tzlich komme daher die Aufl&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses gegen Zahlung einer Abfindung durchaus in Betracht.<br /><br />Doch hier habe der ehemalige Schulleiter nicht nur seinen Posten, sondern die gesamte Firma l&auml;ngst verlassen. &bdquo;Ein zuk&uuml;nftiges dienstliches Zusammentreffen&ldquo; sei daher ausgeschlossen. Daher gebe es keinen objektiven Grund, warum nun auch die Lehrerin ihren Arbeitgeber verlassen m&uuml;sse &ndash; schon gar nicht gegen eine Abfindung &bdquo;in der geltend gemachten exorbitanten H&ouml;he&ldquo;. Auf die inzwischen lange zur&uuml;ckliegenden &bdquo;subjektiven Empfindungen&ldquo; der Lehrerin komme es nicht an, so das LAG in seinem am 9. Juni 2011 verk&uuml;ndeten Urteil.]]></content:encoded></item><item><title>Landgericht Hamburg kl&#xe4;rt Preisangaben bei eBay</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Zivilrecht</category><category>Internetrecht</category><dc:date>2011-11-28T16:23:09+01:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/111128_eBay.html#unique-entry-id-10</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/111128_eBay.html#unique-entry-id-10</guid><content:encoded><![CDATA[<strong>In Angebots&uuml;bersichten muss Grundpreis genannt werden</strong><br /><br />Gewerbliche Verk&auml;ufer bei eBay m&uuml;ssen bereits in der Angebots&uuml;bersicht nicht nur den Endpreis ihres Produktes, sondern auch den Grundpreis &ndash; also den Preis pro Mengeneinheit &ndash; angeben. Dies ergibt sich aus der bundesweit geltenden Preisangabenverordnung, urteilte das Landgericht Hamburg in einem am Montag, 28. November 2011, bekanntgegebenen Entscheidung (Az.: 327 O 196/11). Damit m&uuml;ssen zahlreiche gewerbliche Verk&auml;ufer auf der Internetauktionsplattform eBay ihre Preisangaben &uuml;berarbeiten. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskr&auml;ftig.<br /><br />Im konkreten Fall hatte ein gewerblicher Verk&auml;ufer unter anderem Schokoladent&auml;felchen bei eBay angeboten. In der Angebots&uuml;bersicht wurde dem Kunden jedoch nur der Endpreis genannt. Der Grundpreis, also wie viel 100 Gramm der angebotenen Schokolade kosten, wurde erst in der Artikelbeschreibung weiter unten aufgef&uuml;hrt.<br /><br />Der Verk&auml;ufer meinte, dass dies reiche. Schlie&szlig;lich w&uuml;rden die eBay-Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung und damit auch den Grundpreis lesen.<br /><br />Das Landgericht sah in seinem Urteil vom 24. November 2011 darin jedoch einen Versto&szlig; gegen die Preisangabenverordnung. Danach m&uuml;sse neben dem Endpreis immer auch der Grundpreis angegeben werden. Auf diese Weise solle dem Verbraucher ein optimaler Preisvergleich erm&ouml;glicht werden. Der Verbraucher m&uuml;sse grunds&auml;tzlich in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Daher m&uuml;sse auch der Grundpreis &bdquo;bereits bei der Pr&auml;sentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebots&uuml;bersichten genannt werden&ldquo;. In der Artikelbeschreibung d&uuml;rfe der Grundpreis zudem nicht nur kleingedruckt und &bdquo;fernab des Endpreises&ldquo; aufgef&uuml;hrt werden, so die Hamburger Richter.]]></content:encoded></item><item><title>Keine Bearbeitungsgeb&#xfc;hr f&#xfc;r Privatkredit</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Zivilrecht</category><category>Bankrecht</category><dc:date>2011-10-10T13:41:39+02:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/keinebearbeitungsgebuhrprivatkredit.html#unique-entry-id-9</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/keinebearbeitungsgebuhrprivatkredit.html#unique-entry-id-9</guid><content:encoded><![CDATA[Verwendet eine Bank in ihren Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen (AGB) eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt f&uuml;r einen Privatkredit vorsieht, ist das unwirksam. Denn es handelt sich um eine unzul&auml;ssige Preisnebenabrede, die der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Zweibr&uuml;cken (Aktenzeichen 4 U (174/10). Die Verwendung einer Klausel in einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank, nach der bei Anschaffungsdarlehen ein Bearbeitungsentgelt in H&ouml;he von 2 Prozent des Darlehensbetrages, mindestens jedoch 50 Euro von der Bank erhoben werden, ist gegen&uuml;ber Verbrauchern wegen Versto&szlig; gegen das Transparenzgebot unwirksam.]]></content:encoded></item><item><title>Anforderungen an die Eigenbedarfsk&#xfc;ndigung</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Zivilrecht</category><category>Mietrecht</category><dc:date>2011-09-26T21:14:23+02:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/Anforderungen-Eigenbedarfskuendigung.html#unique-entry-id-8</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/Anforderungen-Eigenbedarfskuendigung.html#unique-entry-id-8</guid><content:encoded><![CDATA[In einem Urteil vom 06. Juli 2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die Eigenbedarfsk&uuml;ndigung gem&auml;&szlig; &sect; 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB konkretisiert.]]></content:encoded></item><item><title>eBay und der Rechtsschein</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Vertragsrecht</category><category>Zivilrecht</category><dc:date>2011-08-15T10:39:24+02:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/eBayRechtsschein.html#unique-entry-id-7</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/eBayRechtsschein.html#unique-entry-id-7</guid><content:encoded><![CDATA[In seinem Urteil vom 11. Mai 2011 entschied der Bundesgerichtshof (BGH - VIII ZR 289/09) &uuml;ber die Verantwortlichkeit einer eBay-Kontoinhaberin f&uuml;r die von ihrem Verlobten &uuml;ber ihr Konto abgegebenen rechtsgesch&auml;ftlichen Erkl&auml;rungen.]]></content:encoded></item><item><title>Vertragsvorlagen aus dem Internet sind AGB&#x21;</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Kaufrecht</category><category>Zivilrecht</category><category>Vertragsrecht</category><dc:date>2011-08-01T17:49:24+02:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/vorlageninternet.html#unique-entry-id-6</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/vorlageninternet.html#unique-entry-id-6</guid><content:encoded><![CDATA[Im Internet finden sich viele gute Informationen und vor allen Dingen Vorlagen. Wer hat sich nicht schon im World Wide Web nach einem Vertragsentwurf umgesehen, der einfach nur den eigenen Bed&uuml;rfnissen angepasst werden muss. Es muss immer wieder festgestellt werden, dass diese Vertragsentw&uuml;rfe einer juristischen &Uuml;berpr&uuml;fung nicht standhalten. Wie jetzt insbesondere das OLG Oldenburg (Urteil vom 27. Mai 2011, Aktenzeichen 6 U 14/11) festgestellt hat, sind vor allem uneingeschr&auml;nkte Gew&auml;hrleistungsausschl&uuml;sse in solchen Formularen unwirksam.]]></content:encoded></item><item><title>Aktuelle Rechtsprechungsauswahl Mietrecht</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Zivilrecht</category><category>Mietrecht</category><dc:date>2011-07-30T22:20:19+02:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/mietrechtjuli2011.html#unique-entry-id-5</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/mietrechtjuli2011.html#unique-entry-id-5</guid><content:encoded><![CDATA[In meinem heutigen Blog m&ouml;chte ich auf zwei bemerkenswerte aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) aufmerksam machen.]]></content:encoded></item><item><title>Neuregelung des Wertersatzes im Fernabsatzhandel</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Zivilrecht</category><category>Vertragsrecht</category><dc:date>2011-07-22T21:12:45+02:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/neuregelungfernabsatz.html#unique-entry-id-4</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/neuregelungfernabsatz.html#unique-entry-id-4</guid><content:encoded><![CDATA[Der Bundestag hat am 26. Mai 2011 &Auml;nderungen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht verabschiedet. <br /><br />Die bisherige Regelung zum Wertersatz infolge der Widerrufsaus&uuml;bung sah vor, dass der Verbraucher f&uuml;r die bestimmungsgem&auml;&szlig;e Ingebrauchnahme der Sache Wertersatz leisten musste. Dies wurde vom EuGH (Urteil vom 3. September 2009, Rs. C-489/07) als zu weitgehend eingestuft. Der deutsche Gesetzgeber war danach gezwungen, die Regelungen zum Wertersatz im B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu &uuml;berarbeiten.]]></content:encoded></item><item><title>Das aktuelle Recht der Sicherungsverwahrung</title><dc:creator>andreas.riehn@riehnlegal.com</dc:creator><category>Strafrecht</category><category>Strafprozessrecht</category><dc:date>2011-07-20T09:07:26+02:00</dc:date><link>http://www.riehnlegal.com/blog/files/sicherungsverwahrung2011.html#unique-entry-id-3</link><guid isPermaLink="true">http://www.riehnlegal.com/blog/files/sicherungsverwahrung2011.html#unique-entry-id-3</guid><content:encoded><![CDATA[Mit Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) hat das Bundesverfassungsgericht beinahe alle Regelungen &uuml;ber die Anordnung von Sicherungsverwahrung f&uuml;r mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl&auml;rt. Die Sicherungsverwahrung ist im deutschen Strafrecht eine sog. freiheitsentziehende Ma&szlig;regel der Besserung und Sicherung. Sie soll dazu dienen, die Allgemeinheit vor gef&auml;hrlichen Straft&auml;tern zu sch&uuml;tzen. Gesetzlich geregelt ist sie im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (&sect; 66 bis 66b StGB). Nach dem Spruch der Karlsruher Richter bleiben die bisherigen Vorschriften bis zu einer Neuregelung (h&ouml;chstens bis zum 31. Mai 2013) weiterhin anwendbar. Die Anwendung unterliegt allerdings verschiedenen Einschr&auml;nkungen.]]></content:encoded></item></channel>
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